Pfändungstabelle 2023

Anhand der Pfändungstabelle (siehe unten) wird in Deutschland ermittelt, wie viel im Fall einer Lohnpfändung von einem monatlichen Arbeitseinkommen eines Schuldners eingezogen bzw. gepfändet wird. Die Pfändungstabelle legt somit fest, was ein Gläubiger vom Einkommen maximal pfänden kann und was dem Schuldner unpfändbar verbleibt. In der Pfändungstabelle wird darüber hinaus eine Pfändungsfreigrenze für das Arbeitseinkommen festgelegt, welche jeweils jährlich angepasst wird, um das Existenzminimum von Schuldnern zu sichern.

Aktuelle Pfändungstabelle 2023/2024 als PDF

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der aktuelle Pfändungstabelle. Diese ist von Juli 2023 bis Juli 2024 gültig. Die vollständige Tabelle können Sie sich kostenlos auf dieser Webseite herunterladen.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug der aktuellen Pfändungstabelle:

Auszug aus der aktuellen Pfändungstabelle 2023-2024

Wie wird die Pfändungstabelle gelesen?

Im Fall einer Pfändung darf der Gläubiger dem Schuldner nicht seinen gesamten Arbeitslohn oder seine Sozialbezüge einziehen. Der pfändbare Betrag richtet sich nach zwei Faktoren: Der Einkommenshöhe und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen des Schuldners. Den endgültig pfändbaren Betrag können Sie der Tabelle entnehmen. Links in der Pfändungstabelle entnehmen Sie Ihr monatliches bereinigtes Nettoeinkommen. Der monatlich bereinigte Nettolohn setzt sich aus dem Lohn, Gehalt, Altersrente, Arbeitslosengeld I und II, ohne Sozialversicherungsabgaben und Steuern zusammen. Bei dem pfändbaren Betrag ist dabei nur der Nettobetrag und nicht der Auszahlungsbetrag gemeint.

Ein Beispiel: Durch einen Firmenwagen liegt das Nettoeinkommen oft deutlich über dem Auszahlungsbetrag. Viele Mandanten denken nun, dass Sie den Auszahlungsbetrag zugrunde legen müssen. Diese Annahme ist jedoch falsch, da der höhere Nettobetrag zur Anwendung kommt.

Bestimmte Zulagen und Einmalzahlungen des Arbeitgebers, vermögenswirksame Leistungen und die Hälfte von gewährten Weihnachtsgeldern (max. 500 Euro), Urlaubsgeld oder Mehrarbeitsvergütungen für Überstunden (zur Hälfte) sind nicht pfändbar. In § 850 a ZPO können Sie einsehen, welche Zulagen des Arbeitgebers unpfändbar sind. Die unpfändbaren Beträge werden dann vom Nettoeinkommen abgezogen. Erhält der Schuldner mehrere Einkommen, kann der Gläubiger darüber hinaus die Zusammenrechnung der Einkommen beantragen.

Die Höhe des endgültig pfändbaren Betrages wird anhand der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (rechte Spalte 0-5) ermittelt, denen der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Zu den unterhaltspflichtigen Personen zählen die leiblichen Kinder, Ehepartner oder geschiedene Ehepartner. Bei einem Ehepartner mit hohen Einkommen, kann der Gläubiger oder Insolvenzverwalter einen Antrag stellen, dass der Ehepartner nicht unterhaltsberechtigt ist. Da es hierfür keine gesetzlichen Richtlinien gibt, muss der Gläubiger in einem solchen Fall einen gerichtlichen Antrag stellen, und das jeweilige Gericht muss darüber entscheiden. Unterhaltsberechtige Personen, die im selben Haushalt leben, muss kein Barunterhalt gezahlt werden. Statt einer Bargeldauszahlung wird in der Regel Naturalunterhalt (durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc.) geleistet.

Anhand der Pfändungstabelle können Sie nun in der linken Spalte Ihr pfändungsrelevantes Nettoeinkommen und in der rechten Spalte die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen auswählen.

Ein Beispiel: Verfügen Sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.949,99 Euro, und haben Sie keine unterhaltsberechtigte Personen können von diesem Betrag 376,40 Euro (Spalte 0) gepfändet werden. Wenn Sie allerdings für eine Person Unterhalt leisten müssen, können nur 4,98 Euro (Spalte 1) vom Gläubiger gepfändet werden.

Der Pfändungsfreibetrag von Juli 2023 bis Juli 2024

Um im Fall einer Lohnpfändung durch den Gläubiger oder durch den Insolvenzverwalter das Existenzminimum des Schuldners zu sichern, wurden sogenannte Pfändungsfreigrenzen für das monatliche Einkommen festgelegt. Die Pfändungsfreigrenze beläuft sich seit dem 01. Juli 2023 auf 1.409,99 Euro. Ein Einkommen von unter 1.409,99 Euro ist somit nicht pfändbar. Liegt das monatliche Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze, wird das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. Ein Nettoeinkommen von über 4.298,81 Euro unterliegt der vollständigen Pfändung.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO jedes Jahr, jeweils zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Somit ändert sich jährlich der Betrag der Pfändung und es erfolgt eine Anpassung der Pfändungstabelle.

 

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