Ein Dauerschuldverhältnis beschreibt vertraglich festgelegte wiederkehrende Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen im festgelegten Zeitraum zu erbringen. Hierbei kann es sich um geldliche Forderungen handeln, wie bei einem Mietvertrag, oder auch um Aufgaben innerhalb eines Arbeitsvertrages.

Was ist ein Dauerschuldverhältnis?

Laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt es sich beim Dauerschuldverhältnis um ein vertragliches Schuldverhältnis, welches auf wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist. Der Vertrag muss nur einmal vereinbart werden und beruht auf wiederholender Leistung und Gegenleistung. In einem Mietvertrag wird beispielsweise festgelegt, dass der Mieter monatlich eine bestimmte Summe zahlt, dafür darf der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Wohnraum genutzt werden. Ein Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zu gewissen Leistungen, bei deren Ausführung wiederum der Arbeitgeber in der Pflicht steht, Lohn auszuzahlen.
Die häufigsten Beispiele für Dauerschuldverhältnisse sind:

  • Überlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe)
  • Arbeitsverträge
  • Dienstverträge
  • Verwahrungsverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Heimverträge
  • Darlehensverträge
  • Versicherungsverträge
  • Lizenz- und Nutzungsverträge

Das Gegenteil des Dauerschuldverhältnisses ist das Zielschuldverhältnis, bei dem es um einmaligen oder vorübergehenden Leistungsaustausch geht, wie zum Beispiel bei einem Kaufvertrag. Hier steht der Leistungsinhalt schon bei Vertragsschluss fest, wohingegen sich dieser bei einem Dauerschuldverhältnis nach der Dauer richtet.

Arten von Dauerschuldverhältnissen

Nicht jedes Dauerschuldverhältnis läuft nach den gleichen Bedingungen ab. Während manche Verträge nur über einen festgesetzten Zeitraum laufen, bestehen andere weiter, bis eine Kündigung eingereicht wird. Ebenso können Verträge an eine bestimmte Person gebunden sein.

Befristet oder unbefristet

Schuldverhältnisse, die auf abgeschlossenen Verträgen beruhen, können eine begrenzte oder unbegrenzte Laufzeit haben. Während Mietverträge meist unbefristet angelegt sind, ist es bei Arbeitsverträgen nicht unüblich, eine Befristung von einem oder zwei Jahren festzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Vertrag verlängert oder neu aufgesetzt werden, ansonsten enden die Verpflichtungen automatisch. Eine Ausnahme bilden Verträge, die sich automatisch verlängern. Dies trifft häufig auf Abonnements, Mobilfunk- oder Internetverträge zu. Die früher stillschweigende Verlängerung ist allerdings für Verträge, die nach dem 01.12.2021 geschlossen wurden, nicht mehr rechtmäßig, da eine neue Regelung des Verbraucherschutzes, das Gesetz für faire Verbraucherverträge, in Kraft getreten ist. Nutzer müssen künftig über die Verlängerung informiert werden, bevor diese durchgeführt wird.

Personenbezogen

Personenbezogene Schuldverhältnisse beziehen sich vertraglich auf eine bestimmte Person, welche die Bedingungen des Vertrags erfüllt. Das beste Beispiel hierfür ist der Arbeitsvertrag. Dieser ist immer personenbezogen, da der Arbeitnehmer seine Pflichten selbst ausführen muss, um den entsprechenden Lohn zu erhalten. Diese lassen sich nicht auf andere übertragen.

Kündigung

Verträge haben in den meisten Fällen eine festgelegte Kündigungsfrist, welche von beiden Vertragspartnern eingehalten werden muss. Bei Arbeits- oder Mietverträgen handelt es sich in der Regel um drei Monate. In diesem Zeitraum laufen die vereinbarten Maßnahmen weiter und sollen somit der gekündigten Partei ermöglichen, geeigneten Ersatz zu finden. Dies kann einen Arbeitnehmer betreffen, der sich um eine neue Stelle bemühen muss, oder auch den Arbeitgeber, der eine neue Person einstellen sollte.

Dauerschuldverhältnisse können laut § 314 des BGB von jedem der Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Als wichtiger Grund für den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag wird angegeben, dass die Fortführung für eine der Parteien bis zur fristgerechten Beendigung nicht zumutbar wäre. Wann die Unzumutbarkeit gegeben ist, wird per Einzelfall von einem Gericht entschieden. Diese Regel ist jedoch nur anwendbar, sofern sie nicht zugunsten von Spezialvorschriften zurücktreten muss.

Umstände für eine fristlose Kündigung können gegeben sein, wenn zum Beispiel das Mitglied eines Fitnessstudios einen Unfall hatte und die Sportgeräte aufgrund der erlittenen Verletzungen dauerhaft nicht mehr nutzen kann. Ebenso kann laut Arbeitsrecht eine begangene Vertragsverletzung oder Straftat dazu führen, dass ein Arbeitgeber das Vertrauen zu einem seiner Angestellten verliert und diesen daher nicht mehr beschäftigen und ihm somit sofort kündigen möchte. In Fällen wie diesen kann der kündigenden Partei das Recht zugesprochen werden, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Fragen zur Kündigung und Informationen rund um das Thema Dauerschuldverhältnis besprechen Verbraucher am besten mit ihrem Anwalt oder einer Schuldnerberatung.