Im Falle einer Insolvenz, dementsprechend der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson oder eines Unternehmens, wird ein formalisiertes Verfahren durchlaufen. Unter Insolvenzbekanntmachung versteht man die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister.

Darum ist eine Insolvenzbekanntmachung sinnvoll

Im Jahr 2002 wurde gesetzlich geregelt, dass diese Daten an einer länderübergreifenden Stelle vorzufinden sind. Über das Online Justizportal www.insolvenzbekanntmachung.de des Bundesamts für Justiz werden aktuelle Bekanntmachungen über Insolvenzen durch die zuständigen Gerichte veröffentlicht. Das zuständige Amtsgericht gibt ebenso Auskunft über bestehende Insolvenzen. Die Zahlungsunfähigkeit von Selbstständigen und Unternehmen, sogenannte Regelinsolvenzen, werden zudem in Registern und Handelsbüchern eingetragen.

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema und benötigen professionelle Unterstützung? Dann kontaktieren Sie die Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung.

Grundsätzliches über Insolvenzbekanntmachungen

Als gesetzliche Grundlage dienen die Insolvenzordnung (InsO) sowie die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV). Folgende Informationen geben Insolvenzgerichte bekannt und liegen der Insolvenzverordnung zugrunde:

  • Datum der Eröffnung
  • Sitz sowie Aktenzeichen des Gerichts
  • Ablehnung von Insolvenzanträgen mangels Masse
  • Zustimmung oder Ablehnung einer Restschuldbefreiung
  • Beschluss über Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • Aufhebung oder Anordnung von spezifischen Sicherheitsmaßnahmen
  • Im Falle einer Privatinsolvenz: Bekanntmachung der Restschuldbefreiung
  • Terminfestlegungen und Fristen
  • Bestimmungen über die Festsetzung der Vergütungen von Treuhänder, Insolvenzverwalter sowie Angehörigen des Gläubigerausschusses

Zudem werden Informationen zum Schuldner selbst bekannt gegeben, etwa Familienname, Adresse, Geburtsdatum sowie bei Regelinsolvenzen der Geschäftszweig.

Eine solche Veröffentlichung dient Gläubigern dazu, infolge der Bekanntmachung ihre noch offenstehenden Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ebenso wird potenziellen Geschäftspartnern und Kunden hierdurch ermöglicht, Verträge rechtzeitig abzulehnen beziehungsweise von diesen zurückzutreten.

Fristen der öffentlichen Zugänglichkeit dieser Daten

Bei Rechtswirksamkeit am dritten Tag nach Bekanntgabe der Insolvenz können die Informationen über einen Zeitraum von zwei Wochen eingeholt werden. Nach dieser Zeit sind die Bekanntmachungen auf der Website des Bundesamts für Justiz nur in verschlüsselter Form eingeschränkt abrufbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, InsoBekV). Das bedeutet, dass die Daten nur eingesehen werden können, wenn der Sitz des Insolvenzgerichts und eine weitere Angabe bekannt ist:

  • Firma
  • Familienname
  • Wohnsitz des Schuldners
  • Sitz sowie Registernummer des Registergerichts
  • Aktenzeichen Insolvenzgericht

Löschung der Insolvenzbekanntmachung

Spätestens sechs Monate nach Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens werden die Veröffentlichungen gelöscht (Löschfristen nach § 3 InsoBekV). Bleibt die Eröffnung des Verfahrens aus, wird die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen als Frist für die Löschung betrachtet. Innerhalb eines Restschuldbefreiungsverfahrens müssen alle Informationen sechs Monate nach Versagung oder aber Erteilung einer Restschuldbefreiung gelöscht werden. Für alle anderen Veröffentlichungen gilt die Löschung einen Monat nach Veröffentlichungsbeginn.

Löschungen im Überblick:

  • Veröffentlichungen innerhalb eines Verfahrens: nach sechs Monaten
  • Bei ausbleibendem Verfahren: nach sechs Monaten (die veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen gelten als Fristbeginn)
  • Restschuldbefreiungsverfahren: nach sechs Monaten
  • Sonstige Veröffentlichungen: nach einem Monat

Verbreitung von Insolvenzbekanntmachungen auf privaten Internetportalen

Die Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen auf privaten Internetseiten ist eine Grauzone. Nach dem deutschen Rechtssystem ist es nicht gestattet, Daten zu veröffentlichen, die jene der amtlichen Insolvenzbekanntmachung überschreiten. Das heißt, zusätzliche Informationen über einen Schuldner dürfen weder gesammelt, noch veröffentlicht werden, um auch die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen zu verhindern. Nach zwei Wochen gilt es, die Daten zeitgleich mit jenen im Insolvenzregister zu löschen. Wird gegen diese Regelung verstoßen, hat der Betroffene das Recht, Schmerzensgeld sowie Schadensersatz einzufordern (Art. 82 DSGVO seit dem 25. Mai 2018).

Kompetente Schuldnerberatung mit Phoenix

Sie stehen vor der Privatinsolvenz und benötigen Hilfe? Wir bieten Ihnen nicht nur eine professionelle Schuldnerberatung, sondern auch eine umfassende Insolvenzberatung an. Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung steht Ihnen als zuverlässiger Ansprechpartner in allen erdenklichen Belangen und rechtlichen Angelegenheiten zur Seite. Wir bereiten alle notwendigen Formulare für Sie vor und bieten Ihnen durch unsere kostenlose Erstberatung schnelle Hilfen an. In unserem Ratgeber finden Sie weitere hilfreiche Tipps.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Insolvenzbekanntmachung?

Die Veröffentlichung einer Insolvenz im Insolvenzregister nennt man Insolvenzbekanntmachung. Hierbei werden Informationen wie der Beginn der Insolvenz und Eckdaten über den Schuldner online gestellt. Dies kann Privatpersonen oder Unternehmen betreffen.

Wo ist eine Insolvenz einsehbar?

Im Insolvenzregister des europäischen Justizportals sind insolvente Personen (natürliche und juristische) öffentlich einsehbar.

Wann wird eine Insolvenzbekanntmachung gelöscht?

Der Zeitrahmen einer Insolvenz beträgt heutzutage meist drei Jahre. Wird die Insolvenz nach diesem Zeitraum abgeschlossen, dauert es weitere sechs Monate, bis der Eintrag aus dem Insolvenzregister gelöscht wird und nicht mehr einsehbar ist.