Vielen Menschen ist oft nicht bewusst, dass sie nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden erben können. Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, haftet er mit seinem Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten, d. h. auch für entstandene Schulden. Um einer Haftung zu entgehen, gibt es den Weg der Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung.

Unter der Nachlassinsolvenz wird die anteilige Befriedigung von Nachlassgläubigern verstanden, die sowohl dem Interesse des Erben als auch des Nachlassgläubigers dient. Ein Insolvenzverfahren wird durch die sogenannte Insolvenzordnung (InsO) geregelt und durch das Insolvenzgericht umgesetzt. Als ebenso wichtige Instanz gilt das Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, welches alle Belange rund um die Themen Nachlass und Erbrecht behandelt.

Grundsätzliches zur Nachlassinsolvenz

In der Regel liegt die Zuständigkeit des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht, das als Nachlassgericht fungiert. Der letzte Wohnsitz eines Erblassers bestimmt die örtliche Zuständigkeit. Wir als professionelle Schuldner- und Insolvenzberatung sind stets an Ihrer Seite, um Sie über die genauen Abläufe eines Insolvenzverfahrens zu informieren und Sie währenddessen individuell zu betreuen.

Gegenstand des Insolvenzverfahrens

Als Gegenstand des Verfahrens wird immer der Nachlass im vollen Umfang gesehen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, kann auch nach der Aufteilung des Nachlasses ein Verfahren eröffnet werden. Der Tag der Verfahrenseröffnung gilt als Zeitpunkt der Bestimmung der Insolvenzmasse, nicht etwa der Tag des Erbfalls.

Die Eröffnungsgründe für ein Verfahren

Verschiedene Gründe führen schlussendlich zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu nennen wären

  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Im Falle einer drohenden Insolvenz wird meist noch kein Verfahren eröffnet. Die Liquidität des Nachlasses gibt Aufschluss darüber, ob ein solches Verfahren nötig ist. Um herauszufinden, ob eine Überschuldung vorliegt, werden die sogenannten Masseverbindlichkeiten berücksichtigt. Darunter fallen etwaige Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche sowie die Beerdigungskosten des Erblassers.

Antragsstellungspflicht

Sobald Nachlassverwalter und Erben von der Verschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Kenntnis erlangt haben, sind sie unmittelbar dazu verpflichtet einen Antrag zu stellen. Die sorgfaltswidrige Unkenntnis darüber wird der Kenntnis gleichgestellt, das bedeutet vor allem, dass der Erbe einen Antrag für das Aufgebot der unterschiedlichen Gläubiger beantragen muss, sollte er das Bestehen unbekannter Nachlassverbindlichkeiten vermuten. Unter einem Aufgebot wird eine gerichtliche Maßnahme verstanden, die es dem Erben ermöglicht, alle Nachlassgläubiger dazu zu bewegen, ihre offenen Forderungen anzumelden. Maximal sechs Monate haben Sie für ein solches Aufgebot Zeit, bevor die Frist endgültig verstreicht. Der Nachlass dient schließlich dazu, die Gläubiger mit den angemeldeten Forderungen auszubezahlen. Ist die Aufgebotsfrist verstrichen, bleibt Gläubigern keine Chance mehr auf eine Rückzahlung, es sei denn, es ist nach Ausbezahlung der angemeldeten Gläubiger noch eine Restsumme vorhanden.

Der Erbe hat dann für den entstandenen Schaden aufzukommen, wenn er seiner Antragsstellungspflicht nicht nachgekommen ist. Ist zu wenig Erbmasse vorhanden, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren auch abgelehnt werden (§ 1982 BGB). In diesem Fall besteht allerdings die Möglichkeit einen Kostenvorschuss zu hinterlegen, der für die gesamten Verfahrenskosten verwendet werden kann.

Antragsberechtigung

Nur bestimmte Personen sind dazu berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten. Zu diesen gehören folgende:

  • alle Miterben (auch bei. einer Erbengemeinschaft)
  • Nachlasspfleger
  • Nachlassverwalter
  • Verwaltungstestamentsvollstrecker
  • Nachlassgläubiger (hier muss allerdings eine zwei-jährige Frist nach Erbschaftsannahme beachtet werden)

Kosten des Verfahrens

Bei einer Nachlassinsolvenz entstehen selbstverständlich Kosten, die sich in folgende Bereiche unterteilen:

  • Kosten für Nachlassinsolvenzverwalter nach Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung InsVV
  • Gutachterkosten nach Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG
  • Gerichtskosten nach Gerichtskostengesetz GKG
  • Kosten für Gläubigerausschuss

Der Gutachter prüft die Eröffnungsfähigkeit eines Nachlasses und wird nach Stundensätzen berechnet. Für den Insolvenzverwalter entstehen die Hauptkosten des Verfahrens. Insgesamt kann sich der Betrag auf mehrere Tausend Euro belaufen.

Rechtswirkungen

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verliert der Erbe jegliche Verfügungs- sowie Verwaltungsbefugnis und der Nachlass wird beschlagnahmt. Diese wird stattdessen auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Erbe haftet dafür nur noch mit dem Nachlass selbst und nicht mit seinem Eigenvermögen. Ein Verfahren wird dann unterbrochen, wenn der Erbe entweder Beklagter oder aber Kläger eines Prozesses ist, der den Nachlass betrifft. In einem solchen Fall kann das Verfahren durch den Nachlassinsolvenzverwalter fortgesetzt werden.

Jegliche Forderungen eines Nachlassinsolvenzgläubigers müssen beim Nachlassinsolvenzverwalter angekündigt werden. Vollstreckung sowie Klagen hinsichtlich des Nachlasses sind nicht zulässig. Eine Anmeldung von Forderungen muss seitens der Insolvenzgläubiger infolge ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung stattfinden.

Verfahrensende

Verschiedene Gründe führen zur Einstellung dieses Insolvenzverfahrens. Ein solches Verfahren ist dann beendet, wenn

  • sich herausstellt, dass gar keine Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
  • keine Masse verfügbar ist, um die gesamten Kosten zu decken.
  • der Erbe die Einstellung beantragt, nachdem alle Gläubiger dieser Maßnahme zugestimmt haben.
  • die Schlussverteilung stattgefunden hat bzw. der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.

Folgen der Nachlassinsolvenz

Existiert keine Masse, die zur Eröffnung bzw. Weiterführung des Insolvenzverfahrens benötigt wird, haben die Erben die Möglichkeit, die sogenannte Dürftigkeitseinrede in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, diese können den Gläubigern die Leistung verweigern, wenn der Nachlass für die Kostentilgung nicht ausreichend ist.

Zudem kann sich ein Erbe infolge der Beendigung des Verfahrens mit der Erhebung der Erschöpfungseinrede auf die Erschöpfung des Nachlasses sowie der Nachlassmittel berufen.

Wir helfen Ihnen beim Insolvenzverfahren

Ein Erblasser hat Ihnen Vermögen mit Schulden hinterlassen und Sie benötigen einen kompetenten Anwalt, der Sie zum Thema Erbrecht und zu weiteren Themen fachmännisch berät? Dann sind Sie bei der Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung an der richtigen Stelle. Lesen Sie auch gerne unseren Ratgeber und erfahren Sie mehr über Themen wie Sie schuldenfrei werden und einen außergerichtlichen Schuldenerlass erwirken.

Häufig gestellte Fragen

Wann lohnt sich eine Nachlassinsolvenz?

Die Beantragung einer Nachlassinsolvenz kann sinnvoll sein, wenn es zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Erben kommt.

Wie lange kann ich eine Nachlassinsolvenz beantragen?

Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft ist es möglich, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen.

Wie kann ich feststellen, ob ich Schulden erbe?

Vor Antritt eines Erbes haben die Begünstigten die Möglichkeit, selbstständig zu recherchieren, ob die verstorbene Person verschuldet war. Hierzu müssen Konten, Rechnungen und Zahlungsverpflichtungen des Verstorbenen gesichtet werden, außerdem können Auskünfte zur Liquidität bei Ämtern eingeholt werden.