Wie werden Schulden vererbt und wie geht der Erbe mit diesen um? Soll man sein Erbe annehmen oder es sogar ausschlagen? Der Tod eines nahen Angehörigen hat nicht nur mentale Auswirkungen auf die Hinterbliebenen, sondern kann auch bei der Erbschaft innerhalb weniger Wochen für Probleme sorgen. Die Schuldnerberatung Phoenix Aachen hilft dabei, das Vermögen der Erben, das durch vererbte Schulden gefährdet wird, zu sichern.

Erbschulden sind die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten). Diese gehen aus dem Testament des Verstorbenen hervor. Zu ihnen gehören die Schulden, die zu Lebzeiten des Schuldners gemacht wurden (Erblasserschulden) und die, die durch den Tod des Erblassers entstehen (Erbfallschulden). Ein Beispiel sind die Beerdigungskosten für Ausstattung (Sarg, Urne, Blumen…) oder Unterhaltsansprüche, Erbschaftssteuer, Vermächtnisse usw. Zu den Nachlassverbindlichkeiten können neben den Geldschulden auch baufällige Immobilien vererbt werden.

Wer etwas erbt, bekommt entweder das vollständige Erbe oder nichts. Das Prinzip lautet: Alles oder nichts! Deshalb lohnt es sich schon vor einem Erbe darüber nachzudenken, ob man dieses annimmt oder nicht.

Schulden erben – Welche sind vererbbar?

Bei der Erbschaft von Schulden gibt es Schulden, die der Erbe ausschlagen kann und solche, die nicht ausschlagbar sind.

  • Erbfallschulden: Bei einem Todesfall entstehen sie immer als fixe Schulden (Testamentseröffnung usw.).
  • Erblasserschulden: Sie gestalten sich variabel und hängen individuell von der verstorbenen Person ab (zum Beispiel Kauf- und Mietverträge, Schadensersatzansprüche und Steuer- und Unterhaltsschulden).
  • Sonderkündigungsrecht: Mietverträge und Telefonverträge lassen sich sofort kündigen. Die Krankenversicherung endet von allein mit dem Tod des Versicherten und die Haftpflichtversicherung ebenfalls, wenn niemand mitversichert ist. Bei Autoversicherungen und Abonnements trägt der Erbe die Schulden.

Wie erhält man Auskunft über die Geldverhältnisse des Erblassers?

Im besten Fall hat der Verstorbene ein Testament geschrieben und seinen Erben bereits wahrheitsgemäß und vertraulich mitgeteilt, wie seine Erbschaft konkret aussieht. Dazu gehört sein positives Vermögen, aber auch die finanzielle Lage der Schulden. Bei einem Testament mit großem Nachlass, geht schnell der Überblick verloren – Gerade, wenn dieser jeweils aus vielen Vermögens- und Schuldenanteilen besteht. Aber nicht immer stand der Erbe in einem vertrauten Verhältnis zu seinem Erblasser – Die Erbschaft im Testament kann zum Beispiel zu Lebzeiten absichtlich verschwiegen werden. Hier bietet sich besonders die fachkundige Meinung einer Schuldnerberatung an.

Wer sich über die finanzielle Situation des Verstorbenen erkundigen möchte, wird oft um einen Erbschein gebeten. Wird dieser vorgelegt, so hat der Erbe bereits in die Erbschaft eingewilligt, denn diesen gibt es nur mit der Annahme des Erbes. Hier empfiehlt sich eher das Vorzeigen der Sterbeurkunde und eines Stammbuchs des Verstorbenen. Außerdem sollten auch keine einzelnen Gegenstände vor dem offiziellen Erbantritt angenommen werden.

Wann verjähren Schulden des Erblassers?

Der Erbe haftet für seine Erbschulden zeitlich unbeschränkt. Dies trifft auch auf die Erben in der Erbfolge zu, wenn der entsprechende Erbe seine Erbschaft nicht annimmt. Sobald es keinen Nachfolger mehr in der Erbfolge gibt, bekommt das Erbe der Staat. Dieser muss die Schulden nicht begleichen. Wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, stehen ihm erbrechtliche Methoden zur Verfügung, durch die Forderungen von Dritten nicht immer bezahlt werden müssen. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Es gibt aber auch welche mit einer Dauer bis zu 30 Jahren (§ 197 BGB).

  • Verschweigungseinrede: Neben der Verjährung gilt die Verschweigungseinrede als weiteres erbrechtliches Mittel. Wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls stellt, kann der Erbe diese verweigern. Dabei muss ihm aber erst nach den fünf Jahren die Forderung bekannt gewesen sein. Bei einer früheren Kenntnisnahme verfällt das Verweigerungsrecht.
  • Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung: Die Haftung des Erben kann auf den Nachlass beschränkt werden. So wird das Privatvermögen vor Nachlassgläubigern geschützt. Dafür muss eine Nachlassverwaltung angemeldet werden (§ 1975 BGB).

Nachlassinsolvenzverfahren

Mit dieser Verfahrensart bietet sich für den Erben die Möglichkeit an, nicht mit dem eigenen Privatvermögen zu haften, wenn Nachlassgläubiger mit Forderungen auf ihn zukommen. Dies beugt der Überschuldung vor und dient der Sicherung des Privatvermögens. Mit der Annahme der Erbschaft gilt eine zweijährige Frist beim Amtsgericht, wo das Insolvenzverfahren beantragt wird.

Im Kurzen der Ablauf eines Antrags für das Nachlassinsolvenzverfahren:

  1. Zuerst wird ein Antrag beim Amtsgericht gestellt, das überprüft, ob die Kosten für das Verfahren durch den Nachlass gedeckt werden können.
  2. Bei Deckung der Kosten wird durch einen Beschluss ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser verwaltet das vererbte Vermögen während des Insolvenzverfahrens.
  3. Der Verwalter überreicht dem Erben alle Gegenstände, welche nicht zum Eigentum des Erblassers gehören und erfasst das gesamte Vermögen.
  4. Forderungen müssen von Gläubigern beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
  5. Schlussverteilung: Wenn die Insolvenzmasse gedeckt wird und der Verwalter durch das Verfahren weiteres Geld vom Erblasser zur Verfügung hat, finden Zahlungen an die Gläubiger statt.

Wenn bei Punkt 1 die Insolvenzmasse nicht gedeckt werden kann, gibt es für den Erben die Möglichkeit, eine Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) zu erheben. Durch diese schützt er sich vor Zahlungen aus dem Privatvermögen gegenüber Gläubigern. Hierfür gibt es keine Frist. Der Erbe darf, um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, nicht selbst dafür gesorgt haben, dass der Nachlass “dürftig” geworden ist.

Ausschlagen der Erbschulden

Wer Schulden vererbt bekommt, sollte darüber nachdenken, diese auszuschlagen. Sie können ohne Probleme abgelehnt werden. Dann geht die Erbschaft in der Erbfolge zum nächsten Erben über. Dies dient zum Schutz des Erben, da er mit seinem Privatvermögen für die Schulden haften würde. Jedoch gelten für das Ausschlagen einer Erbschaft einige Regeln.

  1. Die Mitteilung der Ausschlagung: Wer etwas erbt, darf sich nicht einfach zurückziehen oder sein Erbe ignorieren. Die Erbschaft des Erblassers muss offiziell durch eine Mitteilung ausgeschlagen werden.
  2. Die Form des Ausschlags: Es wird eine Ausschlagungserklärung als Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form benötigt. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Nachlassgericht zuständig. Dort wird eine Aufzeichnung über die Ausschlagung der Erbschaft erstellt, die vom Erben unterschrieben wird.
  3. Der Inhalt der Erklärung: Für die Ausschlagung des Erbes empfiehlt sich die Angabe von Gründen. Die können aus der vorherigen Recherche über die Geldverhältnisse des Verstorbenen hervorgehen. Ist der Erblasser auf seinem Konto mehr im Soll als im Haben gewesen, ist dies schon ein guter Grund für die Ausschlagung.
  4. Die Frist: Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, um sein Erbe auszuschlagen. Andernfalls gilt es ohne Ausschlagung als angenommen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe erfährt, dass der Erblasser gestorben ist. Dies ist meistens der Todestag des Verstorbenen.
  5. Sterbeurkunde: Beim Gericht sollte die Sterbeurkunde nicht vergessen werden.

Wo schlage ich mein Erbe aus oder trete es an?

Das zuständige Amtsgericht befindet sich in der Stadt, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz angemeldet hat. Ist der nicht mit der Stadt des Erben identisch, kann er auch in seinem eigenen Wohnort zu seinem zuständigen Amtsgericht gehen.

Wieviel kostet eine Ausschlagung des Erbes?

Die Pauschalgebühr einer Ausschlagung des Nachlasses beträgt 30 Euro (KV 21201 Nr. 7 GNotKG). Dies trifft vor allem bei einer Überschuldung des Erblassers zu. Die Kosten werden individuell höher, je größer der Nachlasswert ist und dieser sich für den Erben lohnen würde.

Können minderjährige Kinder etwas erben?

Für ein Erbe muss man keine geschäftsfähige Erklärung abgeben. Kinder sind bis zum siebten Lebensjahr nicht geschäftsfähig. Die Älteren sind es bis zum 18. Lebensjahr nur beschränkt. Jedoch kann schon ein Kind, das noch nicht geboren wurde, aber gezeugt, erben (§ 1923 Abs. 2 BGB). Wenn Schulden an das Kind vererbt werden, dann ist dieses erst mit Beginn der Volljährigkeit mit dem Vermögen, das es zu diesem Zeitpunkt hat, für die Geldschulden verantwortlich. Möchte das Kind sein Erbe nicht antreten, dann braucht es die Einwilligung seiner Eltern.

Ein Erbe nach Erbausschlagung annehmen

Es gibt gesetzliche Regeln im Erbrecht, bei denen es manchmal zu Einzelfällen kommt, in denen Ausnahmen erlaubt werden. So ist es vom Gesetz nicht vorgesehen, dass das Ausschlagen eines Erbes – ohne guten Grund – doch noch zur Annahme führt. Jedoch benötigt eine Person, die ihr Erbe antreten möchte, einen Anfechtungsgrund. Zu diesem gehört zum Beispiel die Unwissenheit über ein Haus oder Wertpapierdepot im Nachlass. Dann kann durch eine Anfechtungsfrist von sechs Wochen die Anfechtung erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB).

Ein Erbe nach Antritt ablehnen

Ein Testament, das einmal angenommen wird, folgt bei der nachträglichen Ausschlagung dem Prinzip “alles oder nichts”, welches schon bei Erbantritt gilt. So kann ein Erbe nur dann nachträglich ausgeschlagen werden, wenn es für den Erben möglich ist, zu zeigen, dass er zum Beispiel über einen hohen Kredit im Nachlass vorher nichts wusste. Dafür benötigt er einen Anfechtungsgrund.

Sie können ein Testament, das an Sie gerichtet ist und Ihnen wenige Wochen Zeit zum Erbantritt gibt, ausschlagen. Die Schuldnerberatung von Phoenix widmet sich hier bei Problemen mit der Erbschaft ganz Ihrer Situation. Die ist oftmals durch ungeklärte erbliche Verhältnisse schwierig zu überblicken. Wenn der Nachlass besonders groß ist und Sie nur Schulden vererbt bekommen haben, kann der Stress ziemlich wachsen – Vor allem, wenn Sie der Nächste in der Erbfolge sind. Wir können durch unsere ruhige und sachliche Expertenmeinung dazu beitragen, dass Ihnen die Schwierigkeiten nicht über den Kopf wachsen. In einem kostenlosen Ersttermin schauen wir gemeinsam auf Ihre Finanzen. Ihr Kontakt zu uns bleibt ganz unverbindlich. Wenn Sie weiterhin eine ausführliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen auch dabei gerne zur Seite!

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Schulden von einer verstorbenen Person verteilt?

Schulden werden in der Regel zuerst gegen das Vermögen der verstorbenen Person eingetrieben. Wenn dieses nicht ausreicht, um alle offenen Forderungen zu begleichen, werden die verbleibenden Schulden auf die Erben aufgeteilt.

Bin ich für die Schulden meines verstorbenen Partners verantwortlich?

Ob Sie für die Schulden Ihres verstorbenen Partners verantwortlich sind, hängt davon ab, ob Sie verheiratet waren und ob Sie gemeinsam Kredite aufgenommen haben. Falls Sie ebenfalls für einen Kredit unterschrieben haben, handelt es sich um gemeinsame Schulden, die nach dem Tod Ihres Partners von Ihnen abbezahlt werden müssen.