Wird der Schuldenberg größer und unüberschaubarer, bleibt Schuldnern häufig nur noch der Weg in die Privat- oder Regelinsolvenz. Droht einer Privatperson jedoch die unmittelbare Zahlungsunfähigkeit, beschäftigen Betroffene oftmals vor allem Fragen zur Bedeutung der Insolvenz für die Familie und das nähere Umfeld. Besonders wichtig ist hierbei die Sorge, wie die Privatinsolvenz den Ehepartner oder die Ehepartnerin beeinträchtigen wird. Muss der Ehemann oder die Ehefrau für die Schulden des Zahlungsunfähigen aufkommen und haftet dieser für den Schuldner? Ist das Einkommen des Partners/der Partnerin im Insolvenzverfahren pfändbar? Was passiert mit gemeinsamem Eigentum? Wir geben Ihnen im folgenden Artikel alle wichtigen Antworten auf all diese Fragen und erläutern Ihnen die aktuelle rechtliche Lage zu diesem Thema.
Grundsatz aus dem BGB: Die Ehe als Zugewinngemeinschaft
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1363 BGB den sogenannten Güterstand von Eheleuten – demnach gilt die Ehe, sofern ein individueller Ehevertrag nichts Gegenteiliges regelt, als Zugewinngemeinschaft. Darunter ist zu verstehen, dass das jeweilige Vermögen, aber auch die Kosten und Schulden der Ehepartner/innen nicht zu gemeinsamem Vermögen bzw. Kosten oder Schulden werden. Diese Regelung betrifft sowohl das vorhandene Vermögen der Eheleute vor der Heirat als auch neuerworbene Vermögenswerte nach der Eheschließung. Kurzum bedeutet das: Ehepartner/innen erwerben nur dann gemeinschaftliches Vermögen, wenn sie Verträge gemeinschaftlich unterschreiben. Gleiches gilt ebenso für Kosten, Verbindlichkeiten und Schulden: Der Ehepartner oder die Ehepartnerin muss nur dann für die Schulden des Anderen haften, wenn das Schuldverhältnis gemeinsam eingegangen wurde. Als Faustregel gilt also: Auch in der Ehe haftet man nicht automatisch für die Schulden des Ehepartners oder der Ehepartnerin, es sei denn, man hat die betreffenden Verträge gemeinsam unterschrieben.
Klar ist jedoch auch, dass Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher vor der Insolvenzeröffnung, sowie die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter nach Beginn des Verfahrens augenscheinlich nicht zwischen individuellem und gemeinsamem Eigentum unterscheiden können. Im Zweifelsfall wird er oder sie annehmen, dass es sich bei dem pfändbaren Vermögen um das Eigentum des Insolvenzschuldners oder der -schuldnerin handelt. Pfändbares Sachvermögen, wie etwa ein Auto, kann deswegen nur dann eindeutig dem Gatten oder der Gattin zugeschrieben und vor einer Pfändung gesichert werden, wenn die Eigentumsverhältnisse durch Belege, z.B. einen Kaufvertrag, einschlägig bewiesen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel: In diesen Fällen haften Ehepartner gemeinschaftlich
So wie die meisten Regeln hat auch die genannte Faustregel der Zugewinngemeinschaft Ausnahmen, die es beim Thema Haftung der Ehepartner/innen in der Privatinsolvenz und Regelinsolvenz zu beachten gilt. Eine wichtige Ausnahme bilden beispielsweise die sogenannten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 (1) BGB: Für diese haften die Ehepartner gemeinschaftlich, auch wenn nur einer der beiden die daraus entstanden Schulden verursacht hat. Gleiches gilt, wenn der/die Partner/in eine Bürgschaft für einen Vertrag, z.B. einen Kredit oder einen Mietvertrag, des Anderen übernommen hat. Auch in diesem Fall können beide Ehepartner für die entstandene Kosten und Schulden voll haftbar gemacht werden.
Schließlich kann auch ein Ehevertrag den Eheleuten im Falle einer Überschuldung zum Verhängnis werden. Legt dieser Ehevertrag fest, dass die Partnerin und der Partner in einer Gütergemeinschaft leben, wird das jeweils vorhandene Vermögen sowie die neuerworbenen Vermögenswerte und -gegenstände zum gemeinschaftlichen Vermögen – ebenso werden auch individuelle Schulden zu solidarischen/gemeinsamen Schulden. Die Eheleute haften also im Fall einer Gütergemeinschaft nicht nur für die eigenen Verbindlichkeiten, sondern auch für die Alt- und Neulasten des Gatten oder der Gattin.
Ich bin überschuldet und zahlungsunfähig – die Privatinsolvenz scheint unvermeidbar. Muss mein/e Ehepartner/in nun auch in die Privatinsolvenz?
Die Antwort auf die Frage, ob eine Privatinsolvenz für den/die Partner/in auch empfehlenswert ist, kann nicht immer mit Ja beantwortet werden. Hier kommt es immer auf die individuellen Gegebenheiten an.
Im „Normalfall“, wenn also keine gemeinsam unterschriebenen Verträge vorliegen, aus denen Schulden resultiert sind und solange es sich um eine Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB handelt, bedeutet die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht, dass der Ehepartner die Privatinsolvenz in Kauf nehmen muss.
Sollten allerdings beträchtliche gemeinsame Schulden bestehen, etwa aus gemeinschaftlich abgeschlossenen Krediten, anderen Darlehensverträgen oder einer Bürgschaft, kann es durchaus Sinn machen, wenn beide Eheleute die Insolvenz anmelden. Durchläuft nur ein Beteiligter die Privatinsolvenz reicht die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nicht, um die bestehende Schuld für beide Ehepartner zu tilgen – Gläubiger können den bestehenden Anspruch in diesem Fall immer noch gegen den Gatten oder die Gattin geltend machen. Die endgültige Ruhe vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Gewissheit, schulden- und sorgenfrei zu sein, winkt den Eheleuten erst dann, wenn beide die Privatinsolvenz durchlaufen und eine Restschuldbefreiung erhalten. Gläubiger können dann keinen Anspruch mehr gegen die Ehepartner geltend machen.
Unterhalt in der Ehe – Bedeutung für den Pfändungsfreibetrag im Insolvenzverfahren
Von großer Bedeutung ist der oder die Ehepartner/in hingegen für den unpfändbaren Grundfreibetrag, welcher den Schuldnern und Schuldnerinnen gemäß der Pfändungstabelle zusteht. Ehepartner zählen zu den unterhaltsberechtigten Personen. Leisten betroffene Insolvenzschuldner/innen Unterhalt in Form von Bar- oder Naturalunterhalt, wird ihnen die Unterhaltsberechtigung der Ehepartner/innen und/oder Kinder sozusagen „gutgeschrieben“. Dies bedeutet, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag nach der gesetzlichen Vorgabe erhöht wird, um die Fortzahlung der Unterhaltsleistungen auch während der Insolvenz zu ermöglichen. Die aktuelle Pfändungstabelle mit den entsprechenden Pfändungsfreibeträgen sowie den pfändbaren Einkommensanteilen je nach Höhe des monatlichen Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Rechte und Pflichten der Ehegatten während der Privatinsolvenz
Häufig stellen sich Betroffene mit Blick auf ein bevorstehendes Insolvenzverfahren die Frage, welche Rechte und Pflichten die Ehepartner während der Privatinsolvenz zu beachten haben.
Grundsätzlich gilt festzuhalten: Ehepartner/innen sind von den Obliegenheiten und Pflichten des Schuldners nicht betroffen. Gerüchte und gefährliche Unwahrheiten, wie etwa, dass das Einkommen des/der Partner/in während der Insolvenz ebenfalls pfändbar sei, halten sich hartnäckig in Umlauf, sind aber schlichtweg falsch. Das jeweilige Einkommen sowie das Vermögen des Partners oder der Partnerin können in der Insolvenz nicht gepfändet werden. Ebenso wenig sind Ehepartnerinnen und Ehepartner von der Pflicht betroffen, sich um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen zu müssen. Es steht ihnen vollkommen frei, welcher Erwerbstätigkeit sie nachgehen und in welchem Umfang sie arbeiten.
Im Zweifelsfall: Fragen Sie uns als Ihre kompetente Insolvenzberatungsstelle
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das in Deutschland geltende Recht die Ehepartnerinnen und -partner insolventer Schuldnerinnen und Schuldnern weitestgehend zu beschützen versucht – Grund zur Sorge, dass ein Insolvenzverfahren der Ehe oder einer geliebten Person zum Verhängnis wird, gibt es grundsätzlich nicht. Dennoch verstehen wir als Insolvenz- und Schuldnerberatung die Sorgen der Betroffenen nur zu gut! Die Angst, die eigenen Schulden auf den Partner zu übertragen oder während des Insolvenzverfahrens in Schwierigkeiten zu geraten, ist groß.
Gerne beraten wir Sie und Ihre/n Ehegattin/Ehegatten persönlich, individuell und in aller Ruhe, um Ihre Sorgen und Vorbehalte hinsichtlich der Privatinsolvenz aufzuklären. Wir von Phoenix Schuldnerberatung klären alle Fragen rund um Privatinsolvenz anmelden, welcher Teil vom Einkommen gepfändet werden kann und alle weiteren Fragen, die Ihnen zur Privatinsolvenz auf dem Herzen brennen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns – wir freuen uns Ihnen zu einer schuldenfreien Zukunft verhelfen zu dürfen.
Häufig gestellte Fragen
Haftet mein Ehepartner automatisch für meine Schulden?
Nein, die Forderungen an eine Person werden nicht automatisch auf den Ehepartner übertragen, es sei denn, die Schulden wurden gemeinsam verursacht und dies ist durch entsprechende Dokumente und Unterschriften nachzuweisen. Bei einer Pfändung kann es jedoch sein, dass Eigentum, welches nicht eindeutig einem der beiden Ehepartner zuzuordnen ist, als pfändbares Gut der verschuldeten Person eingezogen wird.
Muss mein Ehepartner mit in die Insolvenz gehen?
Ehepartner sind nicht automatisch auch insolvent gemeldet. Die Überlegung, ob eine gemeinsame Insolvenz sinnvoll wäre, lohnt sich nur, wenn beide Partner hoch verschuldet sind und so gemeinsam schuldenfrei werden können.
Ist das Einkommen meines Ehepartners pfändbar?
Wenn nur ein Ehepartner verschuldet ist und nicht etwa gemeinsame Schulden und somit eine Lohnpfändung bestehen, werden Konto und Gehalt des unverschuldeten Partners nicht angetastet.