Im Falle einer Privatinsolvenz gibt es auch einige wichtige Fragen rund um das Thema Unterhalt. Viele Schuldner fragen sich zum Beispiel, ob sie dem Kind oder dem Ehepartner weiter Unterhalt zahlen dürfen oder ob sie Unterhaltsschulden durch eine Privatinsolvenz loswerden können. Wir möchten Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Thema Insolvenz und Unterhalt beantworten.

Muss der Schuldner während der Insolvenz weiterhin Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt von seinem Einkommen zahlen?

Grundsätzlich ist zunächst zu klären, welche Personen unterhaltsberechtigt sind. Bei der Bestimmung der unterhaltsberechtigten Personen gelten §§ 1601 ff BGB. Demnach kann eine Unterhaltspflicht zum Beispiel gegenüber von Kindern, Eheleuten, Enkelkindern, der Mutter eines nicht ehelichen Kindes aber auch gegenüber den eigenen Eltern oder anderen Familienmitgliedern bestehen, wenn diese nicht in der Lage sind, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Durch die Privatinsolvenz wird der Insolvenzschuldner nicht von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht befreit, egal ob es sich hierbei um Unterhalt für Kinder oder den Ehepartner handelt. Dieser muss demzufolge zum Beispiel gegenüber seinen Kindern, Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten weiter seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nachkommen. Es ist sogar so, dass die Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte einen Vorrang haben und daher der Pfändungsfreibetrag bei einer Unterhaltspflicht erhöht wird.

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens in der Insolvenz werden die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt, welchen der Schuldner von seinem Einkommen Unterhalt zahlt oder durch Naturalunterhalt versorgt. Grundsätzlich kann erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe gepfändet werden. Durch jede unterhaltsberechtigte Person wird der Pfändungsfreibetrag erhöht. Welcher Betrag konkret gepfändet werden darf, kann in der Pfändungstabelle abgelesen werden.

Ist Unterhalt in der Privatinsolvenz pfändbar?

Erhält der Schuldner für sich selbst Unterhalt während der Privatinsolvenz, wird dieser dem Einkommen angerechnet und ist grundsätzlich pfändbar. Wenn dieser durch den Unterhalt sodann über die Pfändungsfreigrenze kommt, kann der Insolvenzverwalter die entsprechenden Anteile pfänden. Auch hier kann der pfändbare Betrag anhand der Pfändungstabelle ermittelt werden. Entscheidend ist auch hier die Höhe des Nettoeinkommens sowie die Anzahlt der unterhaltsberechtigten Personen.

Die Pfändungsfreibeträge lauten wie folgt:

  • 0 Unterhaltsberechtigte: Pfändungsfrei bis 1.409,99 €
  • 1 Unterhaltsberechtigter: Pfändungsfrei bis 1.939,99 €
  • 2 Unterhaltsberechtigte: Pfändungsfrei bis 2.229,99 €
  • 3 Unterhaltsberechtigte: Pfändungsfrei bis 2.519,99 €
  • 4 Unterhaltsberechtigte: Pfändungsfrei bis 2.819,99 €
  • 5 Unterhaltsberechtigte: Pfändungsfrei bis 3.109,99 €

Je mehr Einkommen vorhanden ist, desto mehr kann jedoch der Schuldner auch behalten. Man wird nicht immer bis zu dem Pfändungsfreibetrag runter gepfändet, es gilt die Staffelung der Pfändungstabelle.

Wichtig: Kindesunterhalt und Kindergeld gelten als nicht pfändbar und müssen nicht mit dem eigenen Einkommen zusammengerechnet werden, da es sich hier um zweckgebundene Zahlungen für das Kind handelt.

Was muss ich im Falle eines P-Kontos bezüglich der unterhaltsberechtigten Personen beachten?

Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto liegt bei 1.410 € (Stand Juli 2023). Dieser Grundfreibetrag kann zum Beispiel aufgrund unterhaltsberechtigter Personen erhöht werden. Hierzu ist jedoch die Vorlage einer P-Kontenbescheinigung notwendig. Diese Bescheinigung könnten Sie unter anderem von einer Schuldnerberatung, einem Anwalt, dem Arbeitgeber oder dem Jobcenter erhalten. Für die Ausstellung der Bescheinigung können je nach ausstellender Stelle Kosten entstehen. Wir von Phoenix Schuldnerberatung stellen diese Bescheinigung kostenfrei aus.

Aus folgenden Gründen kann der Freibetrag auf dem Konto durch eine P-Kontenbescheinigung erhöht werden:

  • Unterhaltsberechtigten Personen oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II oder XII entgegennimmt (Bedarfsgemeinschaft)
  • Erhalt von Kindergeld
  • Erhalt von einmaligen Sozialleistungen
  • Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands (zum Beispiel Pflegegeld)
  • Andere Geldleistungen für Kinder (zum Beispiel Kindergeldzuschlag)

Was passiert, wenn ich meiner Unterhaltspflicht während der Privatinsolvenz nicht nachkomme?

Unterhaltsschulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind neue Schulden. Diese Schulden können Gläubiger nicht mehr zur Insolvenztabelle anmelden und finden in der Insolvenz keine Berücksichtigung. Da es sich um Neuverbindlichkeiten handelt, besteht kein Schutz durch das Insolvenzverfahren. Gläubiger können daher die Zwangsvollstreckung auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens betreiben. Zudem besteht bei Unterhaltsschulden sogar die Möglichkeit, unterhalb der Pfändungsgrenze zu pfänden. Bei Unterhalt kommt also bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht die Pfändungstabelle zum Einsatz, vielmehr wird der Selbstgehalt vom Gericht festgelegt. Im Falle von Unterhaltsschulden ist es daher besonders wichtig, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, sodass keine weiteren Schulden entstehen.

Erhalten Unterhaltsschulden eine Restschuldbefreiung?

Unterhaltsschulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können von dem Insolvenzgläubiger beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob Unterhaltsschulden im Verfahren eine Restschuldbefreiung erhalten, kommt jedoch darauf an, ob diese pflichtwidrig nicht gezahlt wurden. Wenn der Unterhalt pflichtwidrig nicht gezahlt wurde, erhält der Schuldner am Ende des Verfahrens über diese Schulden keine Restschuldbefreiung. Als pflichtwidrig werden Unterhaltsschulden dann bezeichnet, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wurde, obwohl man eigentlich dazu in der Lage gewesen wäre. Außerdem ist es auch pflichtwidrig, wenn man sich um die Unterhaltspflicht nicht gekümmert hat und auch nicht anhand von Einkommensbelegen nachgewiesen hat, dass der Unterhalt nicht gezahlt werden kann. Bei Unterhaltsschulden ist es daher besonders wichtig, seiner Zahlungspflicht nachzukommen, wenn es möglich ist Unterhalt zu zahlen. Wenn die Zahlung des Unterhalts nicht möglich ist, ist der Schuldner darüber hinaus verpflichtet, sich bei dem Unterhaltsberechtigten oder seinem Vertreter zurückzumelden. Es kann sogar gerichtlich festgesetzt werden, dass für einen gewissen Zeitraum kein Unterhalt zu zahlen ist. Unterhaltstitel können regelmäßig der Situation angepasst werden, wenn der Schuldner diese Anpassung bei Gericht beantragt.

Wenn der rückständige Unterhalt nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist, kann nach dem Insolvenzverfahren wieder die Zwangsvollstreckung bezüglich dieser Forderung betrieben werden. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig um eine entsprechende Ratenzahlung zu kümmern.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Privatinsolvenz stehen wir Ihnen als Schuldnerberatung gerne zur Verfügung. Für eine Erstberatung entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Gemeinsam machen wir uns einen Überblick über die gesamte Situation, berechnen mit Ihnen das pfändbare Einkommen und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf, um in eine schuldenfreie Zukunft zu blicken. Nehmen Sie hierfür Kontakt zu uns auf!

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsgrenze bei Unterhalt?

Die Unterhaltspflicht an Familienmitglieder wie Kinder oder (Ex-)Ehegatten bleibt auch während einer Pfändung bestehen. Sie wird allerdings im Pfändungsfreibetrag berücksichtigt und dieser somit um den entsprechenden Betrag erhöht. Der aktuelle Freibetrag von 1.409,99 € wird somit um die Summe der Unterhaltszahlungen ergänzt, damit der Schuldner diese weiterhin leisten kann.

Was passiert mit dem Kindesunterhalt bei einer Privatinsolvenz?

Auch während der Insolvenz sind Unterhaltspflichten einzuhalten. Um die Zahlungen zu gewährleisten, wird der Betrag, der dem Schuldner nach der Pfändung bleibt, erhöht.