Sobald das Thema Privatinsolvenz im Raum steht, beschäftigt Betroffene eine Frage in besonderem Maße: Wie hoch ist der Selbstbehalt? Diese Frage ist eine der ersten, die Schuldner bei einer Schuldnerberatung stellen. Zu Recht, denn die Antwort entscheidet darüber, wie viel Geld sie monatlich zur Verfügung haben. Oftmals stehen Ängste und Sorgen dahinter. Betroffene befürchten mit dem Beginn einer Privatinsolvenz, die Kontrolle über ihre Finanzen zu verlieren und sämtliche Einkünfte an ihre Gläubiger abtreten zu müssen. Doch diese Sorge ist unbegründet. Zwar ist die Insolvenz eine Zeit des Verzichts, aber die aktuelle Pfändungstabelle stellt sicher, dass der Lebensunterhalt des Schuldners abgesichert wird und darüber hinaus die Unterhaltspflicht gewährleistet wird.

Erfahren Sie, wie die Pfändungstabelle zu lesen ist, wie sich Unterhaltsverpflichtungen auf den Selbstbehalt auswirken und welche Gelder pfändbar sind. Wir haben die Antworten kurz und kompakt für Sie zusammengefasst!

Wie ist der Selbstbehalt definiert?

Selbstbehalt (auch: Eigenbedarf) beschreibt im Insolvenzrecht den Anteil des Einkommens, der zur Deckung des eigenen Unterhalts notwendig ist und daher bei einer Privatinsolvenz unangetastet bleibt. Wie hoch der Selbstbehalt im Einzelfall ist, hängt von der Höhe des Einkommens sowie von der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen ab, für die der Schuldner aufkommen muss. Die Deckung des Unterhalts hat dabei Vorrang vor der Pfändung des Einkommens. Mithilfe der Pfändungstabelle lässt sich die exakte Höhe des Selbstbehalts ermitteln.

Wozu dient der Selbstbehalt?

Mit dem Selbstbehalt bestreitet der Schuldner seinen eigenen Lebensunterhalt. Hierdurch wird gewährleistet, dass laufende Kosten für Miete, Strom, Wasser, etc. trotz der Privatinsolvenz weiterhin gedeckt werden können. Auch Lebensmittel sowie Hygieneprodukte zählen zum Grundbedarf und sind somit vom Selbstbehalt abgedeckt.

Zu beachten ist, dass dieser Betrag nicht zweckentfremdet werden sollte, da ansonsten Schwierigkeiten bei der Kostendeckung des eigenen Lebensunterhalts auftreten. Ebenso stellt der Selbstbehalt sicher, dass der Schuldner während der Insolvenz über genügend Geld verfügt, um seine Kinder und gegebenenfalls den Ehepartner zu versorgen.

Die Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre zum 1. Juli vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aktualisiert und veröffentlicht. Die Anpassung der Tabelle erfolgen alle zwei Jahre, um den Selbstbehalt an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.

Die aktuelle Pfändungstabelle gilt seit dem 1. Juli 2023. In den Zeilen listet die Tabelle Spannen für die Summe des Einkommens auf. Sie beginnt bei einem Nettoeinkommen von 1.409,99 Euro monatlich (Stand: 01.07.2023). Dieses sowie jedes geringere Einkommen ist bei einer Privatinsolvenz grundsätzlich pfändungsfrei. Die Tabelle endet bei einem Nettoeinkommen von 4.298,81 Euro. Jeder Mehrbetrag über diesem Einkommen ist voll pfändbar.

In den Spalten ist die Anzahl der Personen nachzulesen, für die Unterhaltspflicht besteht, beginnend bei „null“ und endend bei „fünf oder mehr“. Je mehr Menschen versorgt werden müssen, desto höher ist der nicht pfändbare Betrag.

Welches Einkommen ist pfändbar?

Es gibt verschiedenste Gelder, die Menschen im Laufe ihres Lebens beziehen oder erhalten. Neben dem Lohn oder Gehalt existieren unter anderem Urlaubsgeld, Kinder- oder Erziehungsgeld, Aufwandsentschädigungen, Renten oder Arbeitslosengeld. Meist setzt sich das Einkommen aus mehreren Einkünften zusammen. Doch was darf gepfändet werden und welche Gelder verbleiben nach der Ermittlung des Selbstbehalts uneingeschränkt beim Schuldner?

Zu dem pfändbaren Einkommen zählen:

  • Lohn bzw. Gehalt
  • Altersrente
  • ALG I
  • ALG II (Hartz-IV)

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens und des daraus resultierenden Selbstbehalts findet auf Basis der Nettobeträge statt.

Als pfändungsfreies Einkommen gelten folgende Gelder. Sie bleiben bei einer Privatinsolvenz unangetastet und können nicht gepfändet werden:

  • Erziehungs- und Kindergeld
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (letzteres zur Hälfte bis maximal 500,00 Euro)
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwandsentschädigungen
  • Blindenzulagen
  • Treuegelder

Welchen Einfluss haben Unterhaltsverpflichtungen?

Wer verheiratet ist oder war und/oder Kinder zu versorgen hat, muss keine Angst haben, dass er seine Familie während der Insolvenz mit den oben genannten 1.409,99 Euro versorgen muss, obwohl er ein höheres Einkommen erwirtschaftet. Die Pfändungstabelle berücksichtigt die Familienumstände und damit einhergehende Unterhaltsverpflichtungen. Muss der Schuldner mit seinem Geld für den Unterhalt weiterer Personen aufkommen, fällt der Selbstbehalt bei einer Privatinsolvenz höher aus.

Beispiel: Ab einem Einkommen von beispielsweise 1.940,00 Euro muss der Schuldner 4,98 Euro an seine Gläubiger abgeben, wenn für eine weitere Person Unterhaltspflicht besteht. Besteht keine Unterhaltspflicht, beträgt der pfändbare Betrag wiederum 376,40 Euro. Bei zwei zu unterhaltenden Personen fallen ab einem Einkommen von 2.230,00 Euro Abgaben an den Insolvenzverwalter an.

Hinweis: Als unterhaltspflichtige Person gelten nicht nur Kinder, sondern auch aktuelle oder ehemalige Ehepartner, die aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Verfügt der Ehepartner über ein ausreichend hohes Einkommen, mit dem er sich selbst versorgen kann, zählt er nicht als Person, für deren Unterhalt der Schuldner aufkommen muss.

Pfändungsfreigrenzen bei Ehepartnern

Wenn innerhalb einer Ehe eine der Parteien Schulden anhäuft, bleibt das Konto des nicht verschuldeten Partners unangetastet. Sein Eigentum sowie sein Einkommen sind vor einer Pfändung geschützt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen verfällt dieser Schutz, zum Beispiel, wenn Einkünfte des Schuldners auf das Konto des unverschuldeten Partners eingehen und er es mitbenutzt. Besitzt das Paar jedoch ein gemeinsames Konto, besteht kein Schutz vor dem Gläubigerzugriff.

Verschuldet sich das Paar gemeinsam, gelten für sie dieselben Pfändungsfreigrenzen wie für Einzelpersonen, obwohl sie zusammengenommen über ein höheres Einkommen verfügen. Bei der Feststellung des Selbstbehalts werden die Einkünfte beider Parteien jedoch separat betrachtet.

Mit jedem Kind, das die Eheleute versorgen, erhöht sich ebenso wie bei Einzelpersonen der Selbstbehalt gemäß der Pfändungstabelle.

P-Konto sichert die Handlungsfähigkeit

Der Selbstbehalt bei einer Insolvenz dient dazu, den Lebensunterhalt des Schuldners abzusichern. Damit dieser den Betrag garantiert erhält und darüber verfügen kann, ist es ratsam, ein Pfändungskonto (kurz: P-Konto) einzurichten oder ein bestehendes Konto entsprechend umzuwandeln. Dies ist allerdings nur möglich, wenn es sich zuvor nicht um ein Gemeinschaftskonto handelte, denn ein P-Konto kann nur von Einzelpersonen geführt werden. Auf dem P-Konto ist der aus der Pfändungstabelle ermittelte Betrag in Höhe des Selbstbehalts geschützt, falls das Bankkonto gepfändet wird. Die finanzielle Handlungsfähigkeit des Schuldners ist somit sichergestellt. Mit Umwandlung des Kontos in ein P-Konto verfügt der Schuldner über den Grundfreibetrag der derzeit bei 1.410,00 € liegt. Aufgrund von unterhaltsberechtigten Personen kann auch dieser Freibetrag erhöht werden. Dieser Betrag erhöht sich jedoch nicht automatisch, sondern nur durch Einreichung einer entsprechenden P-Kontenbescheinigung. Diese Bescheinigung kann z.B. von einer Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt, aber auch dem Arbeitgeber ausgestellt werden.

Sollten Sie eine P-Kontobescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages auf Ihrem Konto benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Zusammenfassung Privatinsolvenz Selbstbehalt

Kommt es in Folge von angehäuften Schulden zu einer Insolvenz, dient der Selbstbehalt dazu, den Unterhalt des Schuldners sicherzustellen. Die Höhe des Eigenbedarfs wird mithilfe der aktuellen Pfändungstabelle ermittelt, die alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst wird. Ist der Schuldner gegenüber einem Ehepartner oder Kindern zu Unterhalt verpflichtet, wird der Umstand der Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des Selbstbehalts berücksichtigt. Ist ein Ehepaar gemeinsam verschuldet, gelten für sie dieselben Pfändungsfreigrenzen wie für Einzelpersonen. Mit der Einrichtung eines P-Kontos erhalten Betroffene eine Handlungsfähigkeit über ihr Geld, wenn ihr Konto gepfändet wird. Durch diese Maßnahmen können Schuldner sicher sein, dass ihr Lebensunterhalt abgesichert wird, während sie sich in einer Privatinsolvenz befinden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Schulden, zu den Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens und dem Selbstbehalt? Wir haben die passenden Antworten auf Ihre persönlichen Fragen! Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt zu uns auf! Gerne beraten wir Sie auch in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstberatungsgespräch rund um das Thema Schulden und Privatinsolvenz.

Das Team von Phoenix Insolvenzberatung begleitet Sie auf dem Weg in eine schuldenfreie Zukunft!

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt bei einer Insolvenz oder auch Pfändung beschreibt den Betrag, der dem Schuldner zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zusteht. Er beträgt generell 1.409,99 € monatlich, kann aber bei Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, wie zum Beispiel Unterhalt, erhöht werden.

Wie wird der Selbstbehalt berechnet?

Anhand der Pfändungstabelle kann berechnet werden, wie viel des Gehalts und Einkommens ein Schuldner monatlich abgeben muss. Der Betrag wird um verpflichtende Unterhaltszahlungen erhöht, damit der Schuldner diesen weiterhin nachkommen kann.

Was darf ich sonst noch in der Privatinsolvenz behalten?

Haushaltsgegenstände wie Möbel oder Kleidung bleiben auch bei einer Pfändung unangetastet. Teure Güter wie Luxusgeräte oder ein Auto können von der Pfändung betroffen sein, es sei denn, der Schuldner kann glaubwürdig nachweisen, dass er die Gegenstände zur Ausübung seiner Arbeit braucht.