Ein Insolvenzverfahren anzumelden ist oft der letzte Ausweg für Unternehmen und Privatpersonen, wenn die bestehenden Forderungen nicht mehr beglichen werden können. Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung bedeutet, dass das Einkommen und die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.
Zahlungsunfähigkeit ist, wenn man seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist man voraussichtlich nicht in der Lage zukünftige Forderungen zu begleichen.

Für beide Verfahrensarten gibt es keinerlei Voraussetzung bezüglich der Schuldenhöhe. Es muss also keine Mindestschuldenhöhe erreicht werden. Grundsätzlich sollte man sich jedoch bei einer nur niedrigen Schuldenhöhe dahingehend beraten lassen, ob nicht eine außergerichtliche Möglichkeit zur Schuldenbereinigung besteht und gegebenenfalls sinnvoller wäre. Fragen rund um die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann Ihnen von der
Schuldnerberatung beantwortet werden.

Grundsätzlich gibt es im Falle einer Insolvenz zwei verschiedene Verfahrensarten.

Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) ist für natürliche Personen, die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgegangen oder ehemals Selbstständige sind Sie müssen überschaubare Vermögensverhältnisse und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.

Die Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) können juristische Personen (z. B. GmbH, UG), Selbstständige oder ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen anmelden.

Zu beiden Verfahrensarten gibt es unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Insolvenzantrag stellen zu können.

Welche Voraussetzungen müssen im Falle eines Privatinsolvenzverfahrens erfüllt werden?

Den Grundsatz für eine Privatinsolvenz regelt sich in § 304 InsO (Insolvenzordnung). Folgende Schuldner können die Privatinsolvenz beantragen:

  • Bei dem Schuldner handelt es sich um eine natürliche Person (Privatperson/Verbraucher), die keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
  • Bei dem Schuldner handelt es sich um eine natürliche Person, die ehemals selbstständig ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch übersichtlich. Unter übersichtlich werden weniger als 20 Gläubiger verstanden. Außerdem dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer usw.) bestehen.

Wenn Sie eine Privatinsolvenz beantragen möchten, ist es nicht relevant, welche Staatsbürgerschaft Sie haben. Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland aber eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, ist es problemlos möglich, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen für die Antragstellung. Die Vorschriften des § 305 InsO regeln, was zwingend mit dem Insolvenzantrag einzureichen ist. Weiterhin muss der Insolvenzantrag schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.

Für die Insolvenz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit bei einer Privatinsolvenz liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also dort wo der Schuldner wohnt.

Dem Insolvenzgericht sind folgende Unterlagen bei Stellung eines Insolvenzantrages einzureichen:

  • Eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage einer persönlichen Beratung und eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt wurde. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern in den letzten 6 Monaten erfolglos versucht worden ist. Weiterhin sind wesentlichen Gründe für das Scheitern darzulegen.
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder eine Erklärung, dass die Restschuldbefreiung nicht beantragt wird.
  • Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht einschließlich der Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind.
  • Ein Schuldenbereinigungsplan
  • Forderungs- und Gläubigerverzeichnis

Ohne vorher versuchte außergerichtliche Einigung kann demnach ein Antrag auf Privatinsolvenz nicht gestellt werden. Der gescheiterte Einigungsversuch muss von einer geeigneten Stelle bescheinigt werden. Eine geeignete Person oder Stelle sind Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und bestimmte Organisationen, die eine Schuldnerberatung anbieten. Eine Bescheinigung über das Scheitern kann nur von diesen Personen oder Stellen ausgestellt werden. Derartige Bescheinigungen können somit nicht vom Schuldner selbst erstellt werden.

Auch die Bescheinigung selbst muss Voraussetzungen erfüllen. Um das Scheitern zu bescheinigen, muss eine persönliche Beratung stattgefunden haben. In dieser Beratung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausführlich geprüft werden. Außerdem darf der Schuldenbereinigungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein. Ist diese Frist abgelaufen, muss der Schuldenbereinigungsplan erneut erstellt werden. Außerdem müssen die wesentlichen Gründe des Scheiterns in der Bescheinigung angeben werden. Wer eine geeignete Person ist, wird von den Ländern bestimmt.

Restschuldbefreiung bedeutet, dass man nach dem Insolvenzverfahren von den Schulden befreit wird, die während der Privatinsolvenz nicht getilgt werden konnten. Der Insolvenzgläubiger hat somit kein Recht mehr seine Forderung weiter geltend zu machen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung sollte gemeinsam mit dem Antrag auf Privatinsolvenz bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden. Stellt man den Restschuldbefreiungsantrag nicht, bekommt man vom Gericht einen entsprechenden Hinweis. Spätestens 2 Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis muss der Restschuldbefreiungsantrag eingereicht werden. Soll die Restschuldbefreiung nicht beantragt werden, ist dem Antrag eine entsprechende Erklärung beizufügen.

Für den Fall, dass der Schuldner Privatinsolvenz anmelden muss, müssen ausführliche Angaben über die Vermögensverhältnisse im Antrag gemacht werden. Zu folgenden Themen müssen Auskünfte erteilt werden:

  • Guthaben auf Konten, Wertpapieren, Darlehensforderungen
  • Hausrat, Mobiliar, Wertgegenstände und Fahrzeuge
  • Forderungen, Rechte aus Erbfällen
  • Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Recht an Grundstücken
  • Beteiligungen, Aktien, Genussrechte
  • Immaterielle Vermögensgegenstände, sonstiges Vermögen
  • Laufendes Einkommen
  • Sicherungsrechte Dritter und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen
  • Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen

Zu den Antragsunterlagen muss außerdem eine Auflistung der bestehenden Gläubiger einschließlich der Forderungshöhen eingereicht werden. Hier müssen alle bekannten Gläubiger mit vollständiger Adresse (Name, Straße und Ort, Postfach ist nicht ausreichend) angegeben werden sowie der Forderungsgrund und zumindest die geschätzte Forderungshöhe. Sollten Ihnen nicht alle Forderungen bekannt sein, müssen Sie sich zumindest bemühen, diese in Erfahrung zu bringen. Dies können Sie zum Beispiel durch eine Schufa-Auskunft, Auskunft des Gerichtsvollziehers oder Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsportal. Bei der Ermittlung der bestehenden Verbindlichkeiten kann Ihnen eine Schuldnerberatung behilflich sein.

Wir empfehlen Ihnen im Falle einer Privatinsolvenz nicht nur bezüglich der Bescheinigung die Hilfe von einer geeigneten Person oder Stelle in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen als geeignete Person und geeignete Stelle zur Erfüllung aller Voraussetzungen für die Privatinsolvenz und Schuldnerberatung gerne zur Verfügung. Auch bei Fragen rund um das Thema Insolvenz sind wir als Schuldnerberatung für Sie da. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Erstberatung an, sodass Sie schon viele wichtige Informationen erhalten, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.

Welche Voraussetzungen müssen im Falle einer Unternehmensinsolvenz (Regelinsolvenz) erfüllt werden?

Die Regelinsolvenz oder auch das umgangssprachlich Unternehmensinsolvenz genannte Verfahren können folgende Schuldner beantragen:

  • Juristische Personen
  • Laufend Selbständige
  • Ehemals Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Bei den juristischen Personen unterscheidet man zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören zum Beispiel Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder auch eingetragene Genossenschaften (eG). Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Diese juristischen Personen müssen im Falle einer Insolvenz eine Regelinsolvenz beantragen.

Auch bei einer laufenden Selbständigkeit kommt nur ein Regelinsolvenzverfahren infrage. Hierbei ist es unerheblich, wie viele Gläubiger vorhanden sind oder wo genau die Schulden bestehen. Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist, anders als in der Privatinsolvenz, nicht der Wohnsitz des Schuldners, sondern der Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausschlaggebend dafür, welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist. Wenn z.B. die Geschäftsanschrift in Köln liegt, der Mittelpunkt der wirtschaften Tätigkeit aber in Aachen liegt, muss der Schuldner die Insolvenz beim Amtsgericht in Aachen anmelden.

Bei einer ehemaligen Selbstständigkeit kommen grundsätzlich sowohl die Privatinsolvenz als auch die Regelinsolvenz in Betracht. Bei der Wahl der richtigen Verfahrensart kommt es hier darauf an wie viele Gläubiger vorhanden sind und ob es auch Schulden aus Arbeitsverhältnissen gibt. Ab einer Anzahl der Gläubiger von mehr als 19 kann nur eine Regelinsolvenz beantragt werden. Dabei ist unerheblich, um welche Art der Schulden es sich hier handelt. Außerdem kommt nur ein Regelinsolvenzverfahren infrage, wenn Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das bedeutet konkret – selbst wenn insgesamt nur Schulden bei 5 Gläubigern vorhanden sein sollten, dabei aber zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge bei Krankenkassen für Mitarbeiter offen sind, kann nur ein Antrag auf Regelinsolvenz gestellt werden.

Bei einem Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz muss anders als in der Privatinsolvenz keine außergerichtliche Schuldenbereinigung im Vorfeld durchgeführt werden. Bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner sofort einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Es muss vor der Beantragung der Insolvenz keine persönliche Beratung durch eine geeignete Stelle oder geeignete Person durchgeführt werden. Wir als Schuldnerberatung empfehlen Ihnen jedoch sich vor Antragstellung ausführlich beraten zu lassen, auch wenn dies gesetzlich nicht notwendig ist.

Kontaktieren Sie uns gerne zu Ihren Fragen auch im Falle einer Regelinsolvenz. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung an, in der Sie viele wichtige Informationen erhalten, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren?

Ein Privatinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen zu, die zur Zeit keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Selbstständige oder juristische Personen haben die Möglichkeit der Regelinsolvenz. In jedem Fall muss eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Wie wird die Zahlungsunfähigkeit festgestellt?

Die Zahlungsunfähigkeit wird durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt. Dazu wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und nachgewiesen, dass die Person zahlungsunfähig ist.

Kann ich Insolvenzantrag stellen, wenn ich lediglich überschuldet bin?

Ja, die Antragstellung ist möglich. In diesem Fall muss jedoch nachgewiesen werden, dass eine positive Fortführungsaussicht fehlt und eine Restschuldbefreiung in Betracht gezogen werden sollte.