InsO §§ 4a, 302 Nr. 1 n. F.
Keine Stundung bei bestehenden Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt

AG Hannover Beschluss v. 28.09.2015 – 909 IK 1072/15

Leitsätze:

1. Forderungen aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt sind bereits dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt worden ist.

2. Handelt es sich bei den Forderungen, die der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO unterfallen, um die einzigen Verbindlichkeiten des Schuldners, so kommt eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:

Am 04.09.2015 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt. Er hat als Gläubiger nur die Stadt Frechen mit 2 Forderungen in Höhe von insgesamt 31.859,80 € angegeben. Die Forderungen resultieren aus Unterhaltsvorschüssen. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wurde zurückgewiesen.

Begründung:

Die Verfahrenskostenstundung ist dem Schuldner zu versagen, da die notwenigen Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erfüllt sind.

Seit der Reform am 01.07.2014 sind Verbindlichkeiten, die aus rückständigem Unterhalt beruhen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen (§ 302 Nr. 1 InsO). Es ist hierbei eine reine Nichtzahlung des Unterhalts ausreichend. Damit hat der Schuldner ausschließlich Verbindlichkeiten, die nicht restschuldbefreit werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung ist zwar nicht direkt an Erfolgsaussichten geknüpft, jedoch ist die Norm so auszulegen, dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, eine Restschuldbefreiung zu erlagen.

Bei Unterhaltsrückständen ist davon auszugehen, dass die Behörden diese gem. § 302 Nr. 1 InsO anmelden. Damit ist die Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Der Schuldner muss die Verfahrenskosten selbst tragen und einen entsprechenden Vorschuss einzahlen. Tut er dies nicht fristgerecht, ist sein Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abzuweisen.

Fazit:

Wenn 100 % der Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, kann keine Verfahrenskostenstundung erfolgen.