Die Restschuldbefreiung wird am Ende des Insolvenzverfahrens vom Gericht erteilt, wenn der Schuldner während des Verfahrens seinen Pflichten und Obliegenheiten nachgekommen ist. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt das Gericht dem Schuldner somit die bis dahin nicht getilgten Schulden.

Die Restschuldbefreiung stellt somit die letzte Stufe des Insolvenzverfahren dar. Bis zur Erteilung der Rechtsschuldbefreiung durchläuft der Schuldner folgende Phasen im Insolvenzverfahren:

  1. Versuch der außergerichtlichen Einigung (Pflicht bei Privatinsolvenzverfahren, entfällt bei Unternehmensinsolvenz)
  2. Einreichung des Insolvenzantrags
  3. Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (nur bei Privatinsolvenz, kommt jedoch sehr selten vor)
  4. Eröffnetes Insolvenzverfahren
  5. Wohlverhaltensphase
  6. Restschuldbefreiung

Um die Restschuldbefreiung nach dem Verfahren zu erhalten, muss diese zunächst vom Schuldner im Zuge des Insolvenzantrags beantragt werden. Die Restschuldbefreiung kann nur von natürlichen Personen beantragt werden. Dazu zählen Verbraucher, ehemals Selbstständige, Selbstständige und Personengesellschaften (z. B. GbR). Von juristischen Personen ohne persönliche Haftung, wie zum Beispiel einer GmbH oder AG kann keine Restschuldbefreiung beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten im Laufe des Insolvenzverfahrens nachkommt und diese Voraussetzungen erfüllt.

Dieser muss im Insolvenzverfahren folgenden Obliegenheiten nachkommen:

  • Angemessene Erwerbstätigkeit oder zumindest ernsthafte Bemühungen um eine entsprechende Arbeit
  • Keine Schulden in unangemessener Höhe
  • Unverzügliche Auskunft über persönliche Verhältnisse (beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel, Umzug, Heirat oder Geburt eines Kindes)
  • Meldung und Herausgabe von 50 % einer Erbschaft oder Schenkung (Schenkungen im Wert von unter 200,00 € sind nicht betroffen)
  • Herausgabe von Gewinnen aus Gewinnspielen oder Lotterie (Gewinne im geringen Wert sind nicht herauszugeben)
  • Keine Gläubigerbevorteiligung durch Zahlungen an Insolvenzgläubiger

Umfang der Restschuldbefreiung

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von allen vor der Insolvenzeröffnung entstanden Schulden durch das Gericht befreit. Diese Befreiung gilt auch für Schulden, die nicht zur Insolvenztabelle durch den Gläubiger angemeldet wurden, ggf. vom Insolvenzverwalter bestritten wurden oder aber auch nicht am Verfahren teilgenommen haben, beispielsweise wenn die Schulden versehentlich vom Schuldner nicht angegeben wurden. Dieser muss im Insolvenzantrag möglichst alle Gläubiger angeben. Häufig verlieren die Schuldner jedoch den Überblick über ihre Schuldensituation und kennen nicht mehr alle Gläubiger. Der Schuldner muss Zahlungsaufforderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr nachkommen und es besteht ein Vollstreckungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

Forderungen, die keine Restschuldbefreiung erhalten

Es gibt Forderungen, die vom Gesetz von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Für folgende Forderungen erhalten Sie nach dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen wie z.B. Bußgelder, Geldstrafen oder Schmerzensgelder
  • Gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat
  • Steuerschulden, die aus einer Steuerstraftat entstanden sind z.B. Steuerhinterziehung
  • Zinslose Darlehen, zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Nach dem Insolvenzverfahren können die Gläubiger dann weiter die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der Schuldner die Forderungen nicht freiwillig zahlt.

Forderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, erhalten darüber hinaus auch keine Restschuldbefreiung, da es sich hierbei um Neuverbindlichkeiten handelt.

Nach welchem Zeitraum wird die Restschuldbefreiung erteilt?

Für alle Schuldner, die ab dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag gestellt haben, wird die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren vom Gericht erteilt. Die Insolvenzverfahren die vor dem 17.12.2019 eröffnet wurden, erhalten in der Regellaufzeit erst nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung. Für Schuldner, deren Insolvenzverfahren in dem Zeitraum vom 17.12.2019 bis 30.09.2020 eröffnet wurde, gibt es eine Übergangsregelung, in der das Verfahren monatlich verkürzt wird. Die Staffelung für die Verfahren, die von der Übergangsregelung betroffen sind, finden Sie nachfolgend:

Insolvenzeröffnung Dauer bis zur Restschuldbefreiung

  • 17.12.2019 – 16.01.2020 – 5 Jahre und 7 Monate
  • 17.01.2020 – 16.02.2020 – 5 Jahre und 6 Monate
  • 17.02.2020 – 16.03.2020 – 5 Jahre und 5 Monate
  • 17.03.2020 – 16.04.2020 – 5 Jahre und 4 Monate
  • 17.04.2020 – 16.05.2020 – 5 Jahre und 3 Monate
  • 17.05.2020 – 16.06.2020 – 5 Jahre und 2 Monate
  • 17.06.2020 – 16.07.2020 – 5 Jahre und 1 Monat
  • 17.07.2020 – 16.08.2020 – 5 Jahre
  • 17.08.2020 – 16.09.2020 – 4 Jahre und 11 Monate
  • 17.09.2020 – 30.09.2020 – 4 Jahre und 10 Monate

Für Insolvenzverfahren die in dem Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2010 eröffnet wurden, gibt es jedoch die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu verkürzen und somit schneller die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag des Schuldner bereits nach 5 Jahren erteilt, wenn innerhalb der 5 Jahre die Verfahrenskosten gezahlt werden. Die Verkürzung des Insolvenzverfahren auf 3 Jahre ist möglich, wenn während des Verfahrens eine bestimmte Insolvenzmasse entsteht, die mindestens 35 % der Verbindlichkeiten sowie die Verfahrenskosten abdeckt. Insolvenzmasse entsteht zum Beispiel durch das pfändbare Einkommen oder auch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Insolvenzverwalter. Auch hier muss die Verkürzung nach Erfüllung der Voraussetzung beim Insolvenzgericht beantragt werden. Der Antrag muss spätestens vor den 5 Jahren bzw. vor Ablauf der 3 Jahre vom Schuldner gestellt werden. Der Insolvenzverwalter steht nicht in der Pflicht den Kontakt zum Schuldner zu suchen und auf die Erfüllung der Voraussetzung oder der Möglichkeit des Verkürzungsantrags hinzuweisen. Wir empfehlen den Schuldnern ca. ein halbes Jahr vor Fristablauf bei dem Insolvenzverwalter die Informationen einzuholen, ob die Voraussetzung für die Verkürzung erfüllt sind und bei Bestätigung durch den Insolvenzverwalter den Verkürzungsantrag zeitnah bei Gericht einzureichen. Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines Verkürzungsantrags nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist jederzeit möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten gezahlt hat, kein weiterer Gläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die angemeldeten Schulden vollständig beglichen wurden. Wenn keine Forderungen vorhanden sind, wird das Insolvenzverfahren nicht weiter fortgeführt. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung muss jedoch vom Schuldner beantragt werden. In vielen Fällen wird die vorzeitige Restschuldbefreiung durch eine unerwartete hohe Erbschaft oder durch einen unvorhersehbaren Gewinn ermöglicht.

Erfüllt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Obliegenheiten (Pflichten) nicht, droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Versagung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens nicht schuldenfrei und die Gläubiger können weiterhin die Zwangsvollstreckung betreiben.

Wann gilt die Restschuldbefreiung als rechtskräftig?

Der Schuldner erhält durch einen gerichtlichen Beschluss die Restschuldbefreiung. Der Beschluss wird schriftlich zugestellt. Wenn gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine sofortige Beschwerde eingereicht wird, ist der Beschluss sodann rechtskräftig.

Versagung der Restschuldbefreiung

Die Gründe für die Versagung einer Restschuldbefreiung sind in § 290 InsO aufgeführt. Eine Versagung kann jedoch nur erfolgen, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung bei Gericht beantragt und den Versagungsgrund glaubhaft machen. Das Recht sieht folgende Versagungsgründe vor:

  1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. (weggefallen)
  4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kann die Restschuldbefreiung nach Rechtskraft widerrufen werden?

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann das Gericht die Restschuldbefreiung innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung widerrufen. In einem solchen Antrag muss der Insolvenzgläubiger das Bestehen der Voraussetzung für den Widerruf dem Gericht gegenüber glaubhaft machen. Folgende Gründe können vom Gläubiger hierzu vorgetragen werden:

  • Der Schuldner ist seiner Obliegenheit zur Auskunft- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat vorsätzlich oder grob fahrlässige Angaben gemacht.
  • Die Befriedung der Insolvenzgläubiger war erheblich niedriger, weil der Schuldner seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat.
  • Wenn nachträglich bekannt wird, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.

Benötigen Sie weitere Informationen zum Thema Restschuldbefreiung und den Voraussetzungen? Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf. Das Team von Phoenix Schuldner und Insolvenzberatung steht Ihnen bei Fragen jederzeit beratend zur Seite. Wir freuen uns Ihnen den Weg in ein schuldenfreies Leben zu ebnen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Restschuldbefreiung?

Nach dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens können dem Schuldner die noch unbeglichenen Schulden erlassen werden. Hat er sich während der aktuell drei Jahre dauernden Wohlverhaltensphase an die auferlegten Pflichten und Gegebenheiten gehalten, erfolgt die Restschuldbefreiung und der Betroffene hat die Möglichkeit, einen Neuanfang ohne Schulden zu machen.

Wie erhält man die Restschuldbefreiung?

Der Schuldenerlass wird vom Schuldner selbst nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode beantragt. Ihr wird nur stattgegeben, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums an die Auflagen der Insolvenz gehalten und einen Teil seiner Schulden, soweit möglich, abbezahlt hat.

Was passiert nach der Restschuldbefreiung?

Offene Forderungen werden erlassen und Konten und Einkommen unterliegen nicht mehr der Pfändung. Sofern während der Insolvenz keine weiteren Schulden gemacht wurden, ist die betroffene Person nun schuldenfrei.