Die Zwangsvollstreckung wird durch das Gesetz der Zwangsversteigerung sowie Zwangsverwaltung geregelt und ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in Buch 8 geregelt. Sie bezeichnet das Erzielen eines zivilrechtlichen Anspruchs durch die staatliche Gewalt.

Was ist die Zwangsvollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung meint ein Verfahren, indem Gläubiger ihre Ansprüche gegenüber Schuldnern mit staatlicher Hilfe erwirken können. Für den Prozess gibt es unterschiedliche Gründe. Er kann sowohl von einer Behörde, als auch einer Einzelperson (privatem Gläubiger) beauftragt werden. Generell lässt sich die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht beantragen und wird im Normalfall von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt.

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung

Für die Zwangsvollstreckung liegen nach § 750 (ZPO) gewisse Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, bevor diese eingeleitet wird. Dazu zählen der Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung. Nachdem diese Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Prozess der Zwangsvollstreckung.

Titel

Die erste Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein Titel – ohne einen Vollstreckungstitel kann eine Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden. Ein Titel ist eine öffentliche Urkunde, die nachweist, dass ein bestimmter Anspruch besteht, beispielsweise auf die Zahlung einer Geldsumme wie Schadensersatz oder Unterhalt, aber auch einer Handlung, wie dem Fällen eines Baumes. Dieser verjährt nach 30 Jahren.

Bei der Zwangsvollstreckung klärt der Titel auf verbindliche Weise, was der Schuldner dem Gläubiger schuldet. Die Ausnahme ist eine Zwangsvollstreckung, die von einer Behörde eingeleitet wird. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, dem Schuldner eine Mahnung zukommen zu lassen, die auf die kommende Zwangsvollstreckung hinweist.

Zu vollstreckbaren Titeln zählen folgende Formen:

  1. Vollstreckungsbescheide
  2. Gerichtsurteile jeglicher Art
  3. Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  4. Unterhaltsfestsitzungsbeschlüsse
  5. Vergleiche
  6. notarielle Urkunden

Vollstreckungsklausel

Die zweite Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckungsklausel nach § 725 (ZPO). Der Vollstreckungstitel muss normalerweise mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Sie wird entweder beim Prozessgericht oder bei notariellen Urkunden vom Notar ausgestellt. Sie dient als amtliches Zeugnis und berechtigt den Gläubiger dazu, mithilfe des Vollstreckungstitels zu vollstrecken.

Zustellung

Die dritte Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels. Dieser muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung an den Schuldner zugestellt werden.

Wie läuft die Zwangsvollstreckung ab?

Ein Gläubiger ist dazu berechtigt, einen Zwangsvollstreckung einzuleiten, wenn offene Forderungen auf Dauer nicht beglichen werden. Zunächst wird ein Mahnverfahren gegen den Schuldner eingeleitet und darauf folgt im Falle der Behörde ein Vollstreckungsbescheid oder bei privaten Gläubigern die Erwirkung eines Vollstreckungstitels.

Meistens wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) findet er alle Informationen zum Schuldner und dem laufenden Mahnverfahren gegen ebendiesen. Durch einen Antrag ist er dazu befähigt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c (ZPO) mithilfe eines Gerichtsvollziehers einzuleiten.

Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?

Die Zwangsvollstreckung kann nach dem Gesetz auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dazu zählen unter anderem die Sach- und Kontopfändung, die Lohnpfändung sowie die Zwangsversteigerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen.

Was ist eine Pfändung?

Bei der Pfändung werden Wertgegenstände des Schuldners beschlagnahmt. Dies ist eine Form der Zwangsvollstreckung und trägt dazu bei, die offenen Forderungen des Gläubigers zu begleichen. Demnach ist die Pfändung eine Form der Zwangsvollstreckung.

Die “Taschenpfändung” ist eine sogenannte Sonderform der Pfändung. Dabei werden nicht, wie im Normalfall, die Wohnung des Schuldners gepfändet, sondern Gegenstände, die sich am Körper der Person befinden. Beispielsweise Uhren, Schmuck oder Brieftaschen mit Bargeld.

Sachpfändung

Als Erstes steht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung meistens die Pfändung von beweglichem Gut (§ 803 ZPO) an. Dafür kündigt ein Gerichtsvollzieher im Vorhinein seinen Besuch in den privaten Wohnraum des Schuldners an. Alles, was über die bescheidenen Lebensverhältnisse hinausgeht, ist pfändbar. Während seines Besuchs markiert er alle Gegenstände, die gepfändet werden sollen mit einem Siegel. Bei den zu pfändenden Gegenständen, die durch das Siegel beschädigt werden können, nimmt der Gerichtsvollzieher diese bei seinem Besuch meistens direkt in Gewahrsam. Die übrigen Gegenstände werden später abgeholt und verkauf. Der Erlös geht dann an den jeweiligen Gläubiger.

Unpfändbare Gegenstände umfassen zum Beispiel:

  • Fernseher
  • Waschmaschine
  • Möbel
  • Telefone
  • Computer
  • Anziehsachen
  • etc.

Taschenpfändung

Nach § 808 ZPO findet Pfändung beim Schuldner (Taschenpfändung) statt, wenn er seine Schulden nicht in anderer Form begleichen kann. In diesem Fall inspiziert der Gerichtsvollzieher die Geldbörse, Handtasche oder auch Jackentaschen des Schuldners. Bargeld und Wertgegenstände darf er in Gewahrsam nehmen, andere Dinge des alltäglichen Gebrauchs jedoch nicht.

Zwangsvollstreckung des unbeweglichen Vermögens

Bei einer Zwangsvollstreckung von Immobilien oder Grundstücken erfolgt diese über das zuständige Amtsgericht. Es gibt zwei Möglichkeiten, um die Schulden bei einem Gläubiger zu begleichen. Zum einen die Zwangsversteigerung und zum anderen die Zwangsverwaltung (§ 869 ZPO). Bei einer Zwangsversteigerung soll mindestens der Wert eines Grundstücks oder einer Immobilie erreicht werden. Danach verrechnet der Gerichtsvollzieher die Forderungen des Gläubigers mit dem Erlös.

Bei einer Zwangsverwaltung dagegen ist ein Zahlungsverwalter zuständig für die Verwaltung von Grundstück oder Immobilie. Die Erträge aus der Verwaltung leitet der Zwangsverwalter an den Gläubiger weiter. Dies ist üblich im Hotelgewerbe oder bei vermietetem Eigentum, dient allerdings lediglich als Sicherheit.

Eine dritte Option zur Vollstreckung von Immobilien ist nach § 867 im ZPO die Zwangshypothek. Bei dieser muss der Schuldner eine Hypothek auf sein Grundstück oder seine Immobilie aufnehmen. Diese wird im Grundbuch vermerkt und muss einen höheren Wert als 750 € haben. Die Hypothek dient dem Gläubiger nur als Sicherheit, denn er bekommt den Betrag nicht ausgezahlt. Begleicht der Schuldner die Forderungen nicht, ist es möglich zu einem späteren Zeitpunkt eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung anzustreben.

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung kann der Gläubiger das Konto oder Sparkonto des Schuldners einfrieren lassen. Dadurch wird unterbunden, dass der Schuldner das Geld von seinem Konto abhebt, um einer Pfändung zu entkommen. Es darf jedoch lediglich der Betrag gepfändet werden, der über dem Freibetrag liegt, der jedem Schuldner im Monat zusteht.

Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung ist der Arbeitgeber des Schuldners dazu verpflichtet, die offenen Geldforderungen vom Lohn abzuziehen. Jedoch nur in dem Maß, dass der Schuldner alle lebensnotwendigen Ausgaben abdecken kann (siehe aktuelle Pfändungstabelle).

Zwangsversteigerung

Bei der Zwangsversteigerung kann bewegliches sowie unbewegliches Vermögen des Schuldners versteigert werden. Diese findet entweder direkt vor Ort oder über ein Versteigerungsportal statt. Stellt der Gläubiger dem Schuldner die Versteigerung als Option, hat dieser eine Frist von einer Woche, um das nötige Geld aufzutreiben und den Verkauf seiner persönlichen, gepfändeten Sachen zu verhindern.

Das Pfändungsschutzkonto

Durch ein Pfändungsschuzkonto (auch P-Konto genannt) erhalten Schuldner einen Pfändungsschutz in Höhe von ca. 1.260 Euro in jedem Kalendermonat. Dies sichert ab, dass dem Schuldner eine gewisse Geldsumme zum Leben zur Verfügung steht. Ein Antrag des Kontoinhabers genügt für eine Umwandlung vom Girokonto in ein P-Konto.

Die Stufen des P-Kontos bieten dem Kontoinhaber (und somit dem Schuldner) Schutz:

  • Ein Basisschutz von 1.410 € im Monat.
  • Ein erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhaltsberechtigen Personen oder Personen, die Sozialleistungen empfangen etc.

Was tun bei fehlerhafter Zwangsvollstreckung?

Wenn Schuldner eine Zwangsvollstreckung erhalten, sollten sie diese in jedem Fall auf Richtigkeit prüfen. Bei einem formalen Fehler sollten sie direkt eine Beschwerde einreichen. Außerdem gibt es die Option, mit einer Vollstreckungserinnerung gegen die Pfändung von Gegenständen, die zu einer bescheidenen Lebensführung gehören, vorzugehen.

Bei einem inhaltlichen Fehler der Zwangsvollstreckung empfiehlt es sich eine Drittwiderspruchsklage einzulegen. Diese greift, wenn Gegenstände eines Dritten gepfändet wurden. Wenn Schuldner ihre Schuld bereits beglichen haben und trotzdem einen Bescheid erhalten, können sie eine Vollstreckungsklage einreichen.