Im Rahmen einer Vollstreckung einer offenen Geldforderung ist jeder Schuldner dazu verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers eine Vermögensauskunft abzugeben. Doch was genau bedeutet der Begriff Vermögensauskunft? Und wie läuft Abnahme einer Vermögensauskunft ab?

Was ist eine Vermögensauskunft?

Ist eine Lohn- oder Kontopfändung durch einen Gläubiger erfolglos, kann dieser durch den Schuldner eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragen. Die Vermögensauskunft – bis zum 31.12.2012 noch eidesstattliche Versicherung und davor Offenbarungseid genannt – dient dem Gläubiger zur Information über die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners. Er bekommt auf diesem Weg die Möglichkeit, sich einen Überblick über die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Die Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist in der Zivilprozessordnung geregelt (§ 802c ZPO). Folgende Informationen muss der Schuldner im Rahmen dieser Auskunft offenlegen:

  • Anschrift des Arbeitgebers
  • Aktuelles Einkommen
  • Alle existierenden Konto- und Bankverbindungen
  • Immobilien, z. B. Haus oder Eigentumswohnung
  • Fahrzeuge
  • Weitere Sach- und Wertgegenstände (Kunst, Schmuck etc.)
  • Besitz von Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Weitere Vermögenswerte
  • Forderungen des Schuldners gegen Dritte
  • Unterhaltsverpflichtungen

Schuldner sind bei der Abgabe dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über die eigene Vermögenssituation zu machen. Vorsätzliche Falschangaben sowie unvollständige Angaben haben strafrechtliche Konsequenzen. Die Vermögensauskunft dient dann für Vergleichsverhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie gibt somit eindeutige Informationen darüber, an welcher Stelle Geld gepfändet werden kann. Auf dieser Grundlage kann der Gläubiger entscheiden, inwieweit sich eine Zwangsvollstreckung lohnt, beispielsweise in Form einer Pfändung von Sachgegenständen oder des Gehalts.

Wer darf eine Vermögensauskunft anfordern?

Ein Gläubiger kann einen Antrag auf eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher beantragen, jedoch nur, wenn dieser eine gerichtlich titulierte Geldforderung nachweist. Dies können ein Gerichtsurteil oder Beschluss, der Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde sein. Eine offene Rechnung oder Mahnung bildet keine hinreichende Voraussetzung zur Beantragung einer Vermögensauskunft. Gläubiger dürfen in diesem Fall keine Auskunft beantragen.

Nachdem der Gläubiger die Auskunft beantragt hat und es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung gegen den Betroffenen handelt, ist alleinig der Gerichtsvollzieher zur Abnahme dieser berechtigt. Wenn es sich bei dem Gläubiger um das Finanzamt handelt, kann die Behörde eigenständig eine Vermögensauskunft verlangen sowie abnehmen.

Wie läuft die Abnahme einer Vermögensauskunft ab?

Eine Vermögensauskunft kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen abgewendet werden, wenn der Schuldner der letzten Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers nachkommt und seine Schulden fristgerecht bezahlt. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Pfänder eine längere Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlungsvereinbarung festlegen.

Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, erhält dieser grundsätzlich eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher. Diese findet in dessen Geschäftsräumen oder in der Wohnung des Schuldners statt. Betroffene können gegen eine Abgabe in der eigenen Wohnung innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Im Rahmen der Ladung erhält der Schuldner einen ausführlichen mehrseitigen Fragebogen, das sogenannte Vermögensverzeichnis. Der Fragebogen beinhaltet detaillierte Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners.

Wichtig: Schuldner sollten das Vermögensverzeichnis im Idealfall bereits im Vorfeld gewissenhaft ausfüllen und zum gesetzten Termin mitbringen. Bei der Zusammenkunft wird dieser schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben durch den Gerichtsvollzieher hingewiesen und muss anschließend Eides statt versichern, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat (§ 802c Abs. 3 ZPO). Die Abgabe einer falschen Auskunft wird strafrechtlich verfolgt. Das vollständige Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher anschließend beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt und der Gläubiger erhält einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses.

Verweigert der Schuldner die Auskunft oder erscheint ohne Grund nicht zum Termin beim Gerichtsvollzieher, droht dem Betroffenen im schlimmsten Fall ein Haftbefehl. Der Haftbefehl dient in diesem Fall als Druckmittel, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erwirken. Erteilt der Schuldner die geforderte Auskunft, wird der Haftbefehl gegen ihn sogleich aufgehoben und dieser aus der Haft entlassen.

Recht zur Einholung von Drittauskünften

Verweigert der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen oder führen die getätigten Angaben nicht zum Forderungsausgleich zwischen Gläubiger und Schuldner, hat der Gerichtsvollzieher das Recht, Auskünfte bei folgenden Behörden einzuholen:

  1. Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zur Ermittlung des aktuellen Arbeitgebers (Lohnpfändung).
  2. Beim Bundeszentralamt für Steuern zur Ermittlung von Konten und Depots bei Kreditinstituten.
  3. Beim Kraftfahrt-Bundesamt zur Ermittlung, welche Fahrzeuge auf den Schuldner zugelassen sind (Fahrzeug- und Halterdaten).

Die Hauptforderung des Gläubigers muss jedoch mindestens 500 € betragen, anderenfalls darf dieser keine Auskünfte bei dritten Stellen über den Schuldner einholen.

Wie häufig müssen Schuldner eine Vermögensauskunft abgeben?

Nach Abgabe der Vermögensauskunft müssen Betroffene zwei Jahre lang keine Auskunft mehr über die eigenen Vermögensverhältnisse machen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ein Schuldner ist innerhalb der ersten zwei Jahren dann zu einer erneuten Auskunft verpflichtet, wenn sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträchtlich verbessert haben und der Gläubiger die veränderte Situation glaubhaft vorbringt (§ 802d ZPO).

Was passiert nach einer Vermögensauskunft? – Folgen für den Schuldner

Eine Vermögensauskunft bringt folgende Konsequenzen für den Schuldner mit sich:

  • Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre beim zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert. Jedoch haben nur Gerichtsvollzieher, Vollstreckungs- sowie Insolvenzgerichte und Strafverfolgungsbehörden Einblick in das Schuldnerverzeichnis.
  • Einer Vermögensauskunft folgt in der Regel eine Zwangsvollstreckung in Form einer Konto- oder Lohnpfändung.
  • Die Auskunft wird bei der SCHUFA als Negativeintrag vermerkt. Hierdurch kann die Wohnungssuche oder das Abschließen von neuen Verträgen erheblich erschwert werden.
  • Die Aufnahme von Krediten oder gar eines Dispokredits bei einer Bank wird erheblich erschwert.

Schuldnern empfiehlt es sich aufgrund der finanziellen Situation eine professionelle Schuldnerberatung aufzusuchen.