Wenn sich die Rechnungen stapeln und die Mahnungen immer fordernder werden, steigt auch die Sorge, dass plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Die filmreife Vorstellung, dass alle Möbel aus der Wohnung getragen werden, hat jedoch wenig mit der Realität zu tun. Wie läuft eine Zwangsvollstreckung wirklich ab?

Was ist eine Zwangsvollstreckung?

Wer Schulden hat und diese nicht zurückzahlen kann, ist möglicherweise von der Zwangsvollstreckung betroffen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Schulden einer Partei (dem Schuldner) gegenüber einer zweiten Partei (dem Gläubiger) durch staatliche Gewalt eingetrieben werden. Der Gläubiger, der in diesem Fall der Kläger ist, nimmt staatliche Hilfe in Anspruch, um seine berechtigten Forderungen beim Schuldner durch Zwang durchzusetzen.

Wie kommt es dazu?

Zu einer Überschuldung kommt es meist durch eine Verkettung von problematischen Ereignissen. Bei Privatpersonen können dies Lebensereignisse wie Trennungen, Kündigungen oder Krankheiten sein, bei Unternehmen sind häufig Fehlplanungen von Investitionen oder kostensteigernde Faktoren die Auslöser. Wenn es einmal zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist, geraten Betroffene schnell in eine Abwärtsspirale, aus der sie nur schwer wieder herauskommen.

Wie lange dauert eine Zwangsvollstreckung?

Eine Zwangsvollstreckung kann einige Wochen oder auch mehrere Jahre dauern. Das Verfahren endet in der Regel erst, wenn alle Schulden beglichen sind.

Wer kann das Verfahren einleiten?

Grundsätzlich kann jeder Gläubiger, also jede natürliche oder juristische Person, die berechtigte geldliche Forderungen an eine andere Person hat, einen Vollstreckungsantrag stellen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird. Die Ausführung obliegt jedoch nicht dem Gläubiger, sondern Vollzugsbeamten wie einem Gerichtsvollzieher.

Ablauf

Der Ablauf einer Zwangsvollstreckung erfolgt in festgelegten Schritten. Diese müssen von den Vollstreckungsorganen eingehalten werden, ansonsten ist die Vollstreckung unzulässig.

Unbezahlte Rechnungen und Mahnungen

Wer mal mit einer Rechnung in Verzug kommt, braucht sich in der Regel noch keine Sorgen zu machen. Meist folgen mehrere Zahlungserinnerungen, welche noch keine gerichtlichen Folgen haben. Mit dem Überschreiten der Frist der Rechnung hat der Gläubiger oder das entsprechende Unternehmen jedoch die Möglichkeit, das Mahnverfahren einzuleiten. Hierzu wird ein Antrag beim zuständigen Mahngericht gestellt. Nach dem Erlass muss der Mahnbescheid dem Schuldner per Post zugestellt werden. Er muss auch die Kosten für die Mahnungen tragen. Dieser hat dann die Möglichkeit Einspruch zu erheben, sollte die Forderung nicht berechtigt sein. Nach einem Zeitraum von in der Regel 14 Tagen kann, wenn weder Widerspruch eingelegt, noch die Forderung beglichen wurde, der Vollstreckungstitel beantragt werden.

Vollstreckungstitel

Der Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel muss ebenfalls vom Gläubiger beantragt und von einem Gericht zugelassen werden. Er berechtigt zu einer Vermögensauskunft des Schuldners. Der Gläubiger hat jedoch nicht das Recht, die Vollstreckung selbst durchzuführen. Dafür zuständig sind Vollzugsbeamte, wie beispielsweise ein Gerichtsvollzieher. Dieser muss den Schuldner nach § 750 I 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) über die anstehende Vollstreckung informieren, bevor diese durchgeführt wird. Die Vollstreckung kann jedoch direkt im Anschluss an die Benachrichtigung erfolgen.

Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung, werden Besitztümer des Schuldners gepfändet, das heißt, Eigentum wird beschlagnahmt und zur Tilgung der Schulden genutzt. Hierbei gibt es verschiedene Abläufe, abhängig davon, was gepfändet wird.

Bei einer Kontopfändung werden die Bankkonten der verschuldeten Person gesperrt und das Guthaben eingezogen.

Bei der Lohn- oder Gehaltspfändung wird der Arbeitgeber des Verschuldeten zum sogenannten Drittschuldner. Es wird verfügt, dass das Einkommen des Schuldners direkt an den Gläubiger überwiesen wird.

Bei der Sachpfändung werden Besitztümer aus der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners beschlagnahmt. Der Gerichtsvollzieher kann diese sofort mitnehmen oder mit einem Pfandsiegel versehen.

Zwangsversteigerung und Auszahlung

Bei Konten- und Lohnpfändungen wird das eingezogene Vermögen direkt an den Gläubiger überwiesen. Kommt es hingegen zu einer Sachpfändung, müssen die gepfändeten Güter noch liquidiert, das heißt zu Geld gemacht werden. Der Gläubiger hat nicht die Möglichkeit, Gegenstände des Schuldners zu erhalten. Stattdessen werden die beschlagnahmten Dinge zwangsversteigert. Unbewegliche Güter wie z. B. Eigentumswohnungen können ebenfalls betroffen sein, in diesem Fall spricht man von Zwangsverwaltung: Die Immobilien werden vermietet und der Erlös geht zur Tilgung der Schulden an den Gläubiger.

Wie kann ich mich schützen?

Eine Zwangsvollstreckung ist für die Betroffenen sehr unangenehm. Sollten Sie in eine solche Situation geraten, bietet es sich an, mit einer Schuldnerberatung zu sprechen, um professionelle Unterstützung bei der Planung Ihres weiteren Vorgehens zu erhalten.

Juristische Möglichkeiten

Der Schuldner hat juristische Möglichkeiten, die Vollstreckungsklage abzuwenden. Hierzu gehört die Vollstreckungserinnerung, bei der auf Verfahrensfehler aufmerksam gemacht wird. Wenn ein Fehlverhalten des Gläubigers oder des Gerichtsvollziehers vorliegt, kann die Vollstreckungsmaßnahme für unrechtmäßig erklärt und somit zurückgezogen werden.

Bei der Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage wird ein eigenes Verfahren eröffnet, bei dem die Vollstreckbarkeit des Titels angeklagt wird. Sollten beispielsweise nach dem Erlass des Vollstreckungstitels die Forderungen schon (teilweise) beglichen worden sein, kann die Zwangsvollstreckung gestoppt werden. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Gegenklage vom zuständigen Gericht als zulässig erachtet wird.

Pfändungsschutzkonto

Eine Möglichkeit, um einen Teil des Einkommens zu behalten, ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos oder auch P-Kontos. Dieses kann bei jeder Bank neu eröffnet oder auch von einem bestehenden Konto umgewandelt werden. Jede Person kann nur ein derartiges Konto haben. Auf dem Pfändungsschutzkonto bleibt ein Freibetrag von derzeit 1.410 € von der Pfändung unberührt. Dies ist der sogenannte Pfändungsfreibetrag. Dieser kann erhöht werden, falls der Kontobesitzer zu Unterhalt oder sonstigen Zahlungen verpflichtet ist.

Insolvenz

Besteht keine Aussicht auf baldige Tilgung der Schulden, kann Insolvenz angemeldet werden. Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Schuldenregulierung. Bei der Privatinsolvenz hat der Schuldner drei Jahre lang nur ein geringes Budget zur Verfügung, alle weiteren Besitztümer werden von einem Treuhänder verwaltet. Nach Ablauf der Frist können die übrigen Schulden erlassen werden. Unternehmen können ebenfalls eine Unternehmensinsolvenz anmelden. Gelingt es dem Betrieb jedoch nicht, wieder zahlungsfähig zu werden und Gewinn zu machen, kann es zur Auflösung kommen.

Die Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung berät Sie gerne bei einer anstehenden Zwangsvollstreckung oder zur allgemeinen Schuldnerberatung. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch.

Häufig gestellte Fragen

Wie kommt es zu einer Zwangsvollstreckung?

Wenn sich Schulden anhäufen und die Gläubiger nicht mehr bezahlt werden können, kann es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, infolgedessen das Eintreiben der Forderungen durch staatliche Gewalt erfolgt.

Was darf gepfändet werden?

Die Pfändung kann sich auf Vermögen in Form von Geld, oder auch auf Sachgegenstände beziehen. Bei einer Kontopfändung wird das Guthaben des Schuldners eingezogen, bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber des Schuldners verpflichtet, dessen Gehalt direkt an den Vollzugsbeamten bzw. die Schuldner abzugeben. Nicht gepfändet werden dürfen Dinge, die der Schuldner zum Leben und Arbeiten benötigt.

Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Eine Zwangsvollstreckung dauert in der Regel so lange an, bis alle Forderungen beglichen sind. Eine Ausnahme bildet das Insolvenzverfahren. Hier hat der Schuldner die Möglichkeit, nach drei Jahren eine Erlassung der Schulden zu erreichen.