Die berufliche Selbstständigkeit ist für viele Menschen eine traumhafte Vorstellung, doch die Unabhängigkeit bringt auch Risiken mit sich. Laufen die Geschäfte nicht wie geplant, kann es dazu kommen, dass keine Gewinne erzielt werden. Wenn Rechnungen somit nicht mehr beglichen werden können, häufen sich die Schulden und die Gläubiger werden ungeduldig. Selbstständige Personen können sich häufig nicht aus dieser Situation befreien und eine Insolvenz wird zum letzten Ausweg. Doch wie läuft ein Insolvenzverfahren bei Selbstständigen ab? Welche Form der Insolvenz ist möglich und was muss beachtet werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Ratgeber.

Als selbstständige Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Der oder die Selbstständige kann eigene Mitarbeiter beschäftigen, über Arbeitsmittel verfügen und Entscheidungen über das Unternehmen treffen. Eine besondere Form der Selbstständigkeit ist die freiberufliche Tätigkeit. Ein Freiberufler hat rechtlich gesehen kein Gewerbe, sondern bietet seine Arbeitskraft frei an.

Insolvenz

Der Begriff Insolvenz beschreibt den Zustand einer Person oder eines Unternehmens, dem sogenannten Schuldner, welcher geldliche Forderungen einer anderen Partei, dem Gläubiger, nicht erfüllen kann. Wenn sich die Schulden häufen und keine Aussicht auf Tilgung besteht, ist das Insolvenzverfahren oft unumgänglich. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu erfüllen und die Schulden abzubauen, ohne dem Schuldner die Existenzgrundlage zu nehmen.

In Deutschland existieren zwei verschiedene Insolvenzarten: Die Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz) und die Regelinsolvenz. Personen, die noch nie selbstständig waren, stellen gemäß § 304, Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) einen Antrag auf Privatinsolvenz.
Unternehmen und Personen, die selbstständig tätig sind, müssen die Regelinsolvenz, auch Unternehmensinsolvenz genannt, durchlaufen (§ 305 InsO). Ehemals Selbstständige dürfen Privatinsolvenz anmelden, wenn sie maximal 19 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).

Im Insolvenzrecht stößt man immer wieder auf die Begriffe “natürliche Person” und “juristische Person”. Doch wer ist damit gemeint? Die natürliche Person beschreibt einen einzelnen Menschen, der per Geburt rechtsfähig ist. Eine juristische Person umfasst Personenvereinigungen und Vermögensmassen und wird per Gesetz rechtsfähig. Für alle natürlichen Personen gilt, dass nach der Wohlverhaltensphase des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung eintritt. Für Unternehmen liegt der Fall anders, statt der Wohlverhaltensphase folgt die Auflösung oder die Sanierung des Unternehmens.

Wie kommt es zur Überschuldung von Selbstständigen?

Um als selbstständig tätige Person das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, muss laut Insolvenzrecht einer der folgenden Insolvenzgründe vorliegen:

Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn die Ausgaben des Unternehmens höher als die Einnahmen sind und Rechnungen nicht mehr beglichen werden können. Dauert dieser Zustand an, häufen sich die offenen Forderungen und es kommt zu einer Überschuldung. Die Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit können zahlreich sein: Fehlkalkulationen, Fehlinvestitionen, nicht zahlende Kunden, fehlerhaftes Personalmanagement, falsche Produktionsplanung, steigende Produktionskosten, mangelnde Aufträge, Kommunikationsprobleme und viele weitere Dinge können sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler der Weg in die Schuldenfalle sein.

Ablauf der Insolvenz bei Selbstständigen: Das Regelinsolvenzverfahren

Wenn Sie als selbstständig tätige Person oder Ihr Unternehmen Gefahr laufen, zahlungsunfähig zu werden, sollten Sie sich sofort mit Ihrem Anwalt oder einer Insolvenz- und Schuldnerberatung in Verbindung setzen. In manchen Fällen stellt das Verfahren nicht die beste Lösung für die individuelle Situation dar.

Insolvenzantrag stellen

Beim zuständigen Insolvenzgericht muss ein Antrag auf die Eröffnung der Insolvenz gestellt werden. Im Gegensatz zur Privatinsolvenz ist kein Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern notwendig. Mit der Anmeldung des Insolvenzverfahrens wird auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Gericht prüft im Folgenden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Wenn dies der Fall ist und nach einer Prüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners ausreichend Insolvenzmasse (Vermögen) vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet.

Verteilung durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter untersucht und beurteilt die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Schuldners oder des Unternehmens und erstellt einen Insolvenzplan, durch den die Gläubiger so gut wie möglich befriedigt werden können. Alle Gläubiger geben an, welche Forderungen sie an den Schuldner haben. In Anbetracht der Aussicht auf Erfolg wird beschlossen, ob das Unternehmen saniert wird oder eine Auflösung (Liquidation) erfolgt. Wenn das Unternehmen nicht gerettet werden kann, wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und unter den Gläubigern aufgeteilt. Die Kosten des Verfahrens werden ebenso damit beglichen. Im Anschluss hebt das Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss auf.

Wohlverhaltensphase

Bei natürlichen Personen, also Selbstständigen und Freiberuflern, folgt die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert drei Jahre. In diesem Zeitraum muss der Schuldner sich an bestimmte Auflagen halten, wie zum Beispiel, den pfändbaren Teil seines Einkommens abzugeben. Da Selbstständige und Freiberufler über kein festes Einkommen verfügen, wird zunächst ein sogenanntes fiktives Einkommen angesetzt, um den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Das fiktive Einkommen wird mittels Berufsabschluss und Erfahrung des Schuldners errechnet. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches Gehalt, welches er in einer angemessenen, unselbstständigen Anstellung beziehen würde. Kann der Schuldner das fiktive Einkommen nicht erzielen und zahlt aus diesem Grund zu wenig Geld an den Insolvenzverwalter, kann es zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen.

Restschuldbefreiung

Bei natürlichen Personen, etwa einem Freiberufler oder dem Geschäftsführer einer GmbH, steht am Ende der Regelinsolvenz die Restschuldbefreiung. Hält der Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase an sämtliche Auflagen und führt regelmäßig den pfändbaren Teil seines Einkommens ab, kann er nach Abschluss der Wohlverhaltensphase per Gerichtsbeschluss von den restlichen Schulden befreit werden. Für juristische Personen, beispielsweise Unternehmen oder Personenzusammenschlüsse, besteht diese Möglichkeit im Insolvenzverfahren nicht.

Was bedeutet Insolvenz in der Selbstständigkeit?

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht unbedingt, dass Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen. Grundsätzlich ist der Beginn oder die Fortführung der selbständigen Tätigkeit möglich, hierfür müssen jedoch die Rahmenbedingen stimmen: Nach Sichtung der zur Verfügung stehenden Mittel muss der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit genehmigen. Dies ist nur möglich, wenn ein detaillierter Businessplan des Schuldners vorliegt, der klar zeigt, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Selbstständigkeit finanzieren kann. Erwirtschaften Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit genau so viel Gewinn, wie z. B. in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis, können Sie auch während des Insolvenzverfahrens selbstständig tätig bleiben.

Sie ziehen eine Insolvenz in Betracht? Lassen Sie sich von uns beraten. Als erfahrene Schuldnerberatung können wir Ihre individuelle Lage beurteilen und die beste Lösung für Sie erarbeiten.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein Selbstständiger Insolvenz beantragen?

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sollten Selbstständige auf keinen Fall untätig bleiben, sondern möglichst schnell professionelle Hilfe bei einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung suchen. In diesem Stadium kann die Insolvenz häufig noch vermieden werden. Warten die Betroffenen aber zu lange, kann die Insolvenz unumgänglich werden. Konkret bedeutet dies, Zahlungsunfähigkeit droht, wenn Selbstständige innerhalb von drei Wochen Liquiditätslücken von mindestens 10 % aufweisen, ohne dass sicher davon auszugehen ist, dass diese in absehbarer Zeit ausgeglichen werden.

Was kann ich tun, um als Selbstständiger eine Insolvenz zu vermeiden?

Einer Insolvenz kann vorgebeugt werden, wenn Sie sich von Anfang an umfassend über wirtschaftliche und rechtliche Aspekte informieren. Fehlinvestitionen und -kalkulationen können in vielen Fällen verhindert werden, wenn der Verantwortliche sich bereits im Voraus von Fachpersonal beraten lässt. Ebenso bietet es sich an, in guten Zeiten finanzielle Rücklagen zu bilden, die im Falle einer auftragsarmen Periode eine Zeit lang aushelfen können.