Die Wohlverhaltensphase, welche auch als Wohlverhaltensperiode oder Restschuldbefreiungsphase bezeichnet wird, ist eine sehr wichtige Phase in der Insolvenz. In dieser Phase muss sich der Schuldner an seine Obliegenheiten (Pflichten) halten, um am Ende der Insolvenz die Restschuldbefreiung zu erhalten. Nachdem der Schuldner die Wohlverhaltensphase durchlaufen hat, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens. Durch die Restschuldbefreiung muss der Schuldner seine Schulden bei den Insolvenzgläubigern nicht mehr zahlen. Die Gläubiger können hinsichtlich der Schulden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr einleiten.

Grundsätzlich durchlaufen Schuldner sowohl in der Privatinsolvenz als auch im Falle einer Regelinsolvenz die Wohlverhaltensphase.

Wie ist der Ablauf der Wohlverhaltensphase?

Der Ablauf der Privatinsolvenz wird durch das nachfolgende Schaubild beschrieben:

die unterschiedlichen Phasen der Privatinsolvenz Grafik

Bevor im Falle einer Privatinsolvenz ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, muss zunächst die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt werden. Im Falle eines Scheiterns muss eine geeignete Person oder Stelle eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ausstellen. Die Bescheinigung kann z.B. von einem Rechtsanwalt oder einer zugelassenen Schuldnerberatung ausgestellt werden. Erst danach kann eine Privatinsolvenz beantragt werden. Im Falle einer Regelinsolvenz entfällt die außergerichtliche Schuldenbereinigung und der Insolvenzantrag kann sofort gestellt werden. Nachdem der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat, befindet man sich zunächst im eröffneten Insolvenzverfahren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vom Insolvenzgericht bestellt, der während des Insolvenzverfahrens alle notwendigen Informationen zusammenstellt, das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und die Erlöse an die Gläubiger verteilt. Wenn die Informationsbeschaffung und Verwertung durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen ist, wird das eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wird vom Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung entschieden.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase?

Die Wohlverhaltensperiode endet nach aktuellem Insolvenzrecht (Insolvenzanträge, die ab dem 17.12.2020 eröffnet wurden) grundsätzlich nach einer Dauer von 3 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierfür müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Verfahren, die vor dem 17.12.2020 eröffnet wurden, endet die Wohlverhaltensphase in der Regel nach einer Dauer von 6 Jahren. Aber auch die Verfahren nach altem Insolvenzrecht können bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist bei Ausgleich der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalter) möglich. Nach einer Dauer von 3 Jahren endet die Insolvenz, wenn sowohl 35 % der Verbindlichkeiten wie auch die Verfahrenskosten innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen sind. Für beide Verkürzungen muss der Schuldner nach Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht stellen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wird sodann über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden.

Sollte für Sie noch das alte Insolvenzrecht zur Anwendung kommen und Sie möchten das Verfahren verkürzen, stehen wir Ihnen als Schuldnerberatung gerne zur Seite. Wir prüfen zunächst für Sie, ob alle Voraussetzungen vorliegen und stellen außerdem den Verkürzungsantrag. Die entsprechenden Verkürzungen sind sowohl in der Privatinsolvenz als auch in der Regelinsolvenz möglich.

An welche Obliegenheiten muss ich mich halten?

Der Schuldner muss sich während der Wohlverhaltensperiode an seine Verpflichtungen im Insolvenzverfahren halten. Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten droht die Versagung der Restschuldbefreiung, der Schuldner ist nach dem Insolvenzverfahren nicht schuldenfrei und muss seine Schulden weiterhin zahlen.

Um die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Schuldner sich an folgende Obliegenheiten bzw. Pflichten halten:

  • Der Schuldner ist verpflichtet eine zumutbare Arbeit auszuüben oder zumindest sich um eine solche ernsthaft zu bemühen. Gesundheitliche Gründe oder aber auch Einschränkungen durch Kinder werden hierbei berücksichtigt. Ein zumutbares Arbeitsangebot darf nicht abgelehnt werden. Das pfändbare Einkommen ist an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zu zahlen. Das pfändbare Einkommen ist der Pfändungstabelle zu entnehmen.
  • Bei einer selbständigen Tätigkeit muss der Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, der in einem angemessenen Angestelltenverhältnis pfändbar wäre. Durch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dürfen die Gläubiger nicht benachteiligt werden. Der Schuldner kann im Insolvenzverfahren beantragen, dass das Insolvenzgericht feststellt, welcher Betrag im Falle des Schuldners zur Anwendung kommt.
  • Arbeitsplatzwechsel bzw. Veränderungen im Einkommen oder ein Umzug muss unmittelbar, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen an den Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.
  • Erbschaften und Gewinne müssen dem Insolvenzverwalter gemeldet werden. Gewinne oder 50 % einer Erbschaft müssen an diesen ausgezahlt werden. Gewinne unter 200,00 € werden nicht berücksichtigt, da sie unter der Bagatellgrenze liegen. Auch hier kann der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beträge freigegeben und somit nicht gepfändet werden können. Das Gericht entscheidet sodann zu jedem Einzelfall.
  • Der Schuldner sollte keine neuen Schulden machen. Neue Schulden in unangemessener Höhe führen zur Versagung der Restschuldbefreiung.
  • Zahlungen dürfen von dem Schuldner nicht mehr an Insolvenzgläubiger geleistet werden. Eine Zahlung an Gläubiger würden eine Gläubigerbevorteiligung darstellen. Möchte der Schuldner eine freiwillige Zahlung leisten, ist diese an den Insolvenzverwalter zu zahlen, dieser verteilt die Zahlung sodann gerecht an alle Gläubiger.
  • Anfragen vom Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht müssen wahrheitsgemäß beantwortet und Unterlagen nach Möglichkeit eingereicht werden.

Was ändert sich in der Wohlverhaltensphase im Gegensatz zu dem eröffneten Insolvenzverfahren?

Im eröffneten Insolvenzverfahren werden alle pfändbaren Vermögensgegenstände und auch neu erworbenes Vermögen vom Insolvenzverwalter verwertet. Hierzu zählen das pfändbare Einkommen, Steuererstattungen, 100 % eines Erbes oder aber auch Ersparnisse aus Sparbüchern oder pfändbarer Versicherungen.

In der Wohlverhaltensphase ist der pfändbare Teil des Einkommens immer noch pfändbar. Steuererstattung erhält der Schuldner für den Zeitraum ab der Wohlverhaltensperiode wieder zu 100 % und Erbschaften sind nur noch zu 50 % pfändbar.

Mit Beginn der Wohlverhaltensphase ist es dem Schuldner auch wieder möglich, Vermögen aus seinem unpfändbaren Einkommen anzusparen oder beispielsweise vermögenswirksame Leistungen mit dem Arbeitgeber oder andere Sparverträge zu vereinbaren.

Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in der Wohlverhaltensphase?

Grundsätzlich muss der Schuldner im Insolvenzverfahren somit alle für den Insolvenzverwalter (Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz, Treuhänder bei der Privatinsolvenz) relevanten Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Situation mitteilen. In der Regel meldet sich der Insolvenzverwalter jährlich mit einem Fragebogen, um Veränderungen festzustellen. Im Idealfall übermittelt der Schuldner alle Änderungen bereits von allein an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.

In der Wohlverhaltensphase zieht der Insolvenzverwalter/Treuhänder das pfändbare Einkommen zur Insolvenzmasse. Insolvenzmasse ist das Vermögen, was der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren verwertet hat und während der Insolvenz erlangt (z.B. pfändbares Einkommen). Zunächst werden von den eingezogenen Geldern die Verfahrenskosten, die in der Insolvenz entstehen, beglichen. Erst nach Ausgleich dieser Kosten verteilt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse an die Gläubiger zu gerechten Anteilen. In der Regel wird die Insolvenzmasse jährlich an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet.

Was passiert nach der Wohlverhaltensphase?

Hat man sich in der Wohlverhaltensphase an alle Obliegenheiten gehalten, wird 3 Jahre (aktuelles Recht) nach Eröffnung der Insolvenz die Restschuldbefreiung erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung trifft das Gericht. Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn der Schuldner sich nicht an die Pflichten gehalten hat. Die Restschuldbefreiung ist das Ziel einer Insolvenz und die Schuldner können in eine schuldenfreie Zukunft starten. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner den Verpflichtungen sodann nicht mehr nachkommen und die Insolvenz ist abgeschlossen.

Wichtig: Stellt sich jedoch innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, dass der Schuldner sich in der Insolvenz nicht an die Obliegenheiten gehalten hat, kann die Restschuldbefreiung sodann durch das Gericht auch widerrufen werden.

Benötigen Sie noch weitere Informationen rund um das Thema Wohlverhaltensphase und den damit zu erfüllenden Obliegenheiten? Das Team von Phoenix Schuldnerberatung steht Ihnen bei Fragen jederzeit zur Seite. Nehmen Sie unsere Hilfe in Anspruch. Wir beraten Sie sowohl im Bereich der Privatinsolvenz als auch im Bereich der Unternehmensinsolvenz. Wir freuen uns auf Sie!

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Wohlverhaltensphase?

Während einer Insolvenz muss sich die insolvente Person an bestimmte Auflagen zur Schuldenbereinigung halten. Dies nennt man auch Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit lebt der Schuldner möglichst sparsam und zahlt nach und nach einen Teil der Schulden ab.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase?

Seit dem 17.12.2020 beträgt die Wohlverhaltensphase ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre.

Was passiert nach der Wohlverhaltensphase?

Hält sich die verschuldete Person an die Auflagen der Wohlverhaltensphase, wird nach drei Jahren die Restschuldbefreiung genehmigt. Hiermit ist der Schuldner von den noch unbeglichenen Schulden befreit und kann einen neuen Anfang starten.