Welche Regelungen sieht das deutsche Insolvenzrecht für ein verkürztes Insolvenzverfahren auf 3 Jahre vor? Was ändert sich für Schuldnerinnen und Schuldner mit der rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung? Und welche Möglichkeiten, Konsequenzen und Vorteile ergeben sich aus der Verkürzung des Insolvenzverfahrens für Betroffene?

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren – die aktuellen Neuerungen im Überblick

Die Verfahren zur Restschuldbefreiung, konkret das Privatinsolvenzverfahren sowie die Regelinsolvenz, sind grundsätzlich von 6 auf 3 Jahre verkürzt worden. Die deutsche Bundesregierung hat im Juli 2020 überraschenderweise das auf den Weg gebracht, worauf Verbraucherschutz, Vertreter des Insolvenzrechts sowie Schuldnerberatungen gleichermaßen seit Langem gespannt warten: Das Kabinett hatte einen Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung und Vereinfachung des Insolvenzverfahrens von 6 auf nunmehr 3 Jahre beschlossen. Nach einigen Beratungen durch diverse Ausschüsse und Bundestagssitzungen, gab die Regierung am 17. Dezember 2020 grünes Licht: Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens ist rückwirkend zum 01. Oktober 2020 rechtskräftig verabschiedet worden. Damit beschließt die Politik inmitten der besonders wirtschaftlich verheerenden Corona-Pandemie eine weitere Möglichkeit, sowohl den betroffenen Schuldnerinnen und Schuldnern als auch den überlasteten Insolvenzabteilungen der Amtsgerichte entscheidend unter die Arme zu greifen. Statt 6 Jahre auf die Erteilung der Restschuldbefreiung warten zu müssen oder nicht unerhebliche finanzielle Hürden in Kauf zu nehmen, um eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sieht die weitere Verkürzung des Insolvenzverfahrens keinerlei zu erfüllende Voraussetzungen oder zusätzlichen bürokratischen Ballast vor: Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich für alle Schuldnerinnen und Schuldner auf eine Dauer von 3 Jahren verkürzt und gilt für die Privatinsolvenz sowie für die Unternehmensinsolvenz.

Im Gegenzug wird die Sperrfrist für die erneute Beantragung der Restschuldbefreiung von 10 auf 11 Jahre verlängert. Das bedeutet, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens und dem gleichbedeutenden Erhalt der Restschuldbefreiung für 11 Jahre von der Beantragung eines weiteren Verfahrens ausgeschlossen ist. Erst nach Ablauf der Sperrfrist ist es somit möglich, einen erneuten Antrag zur Insolvenz zu stellen und ein weiteres Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten.

Ein Blick in die jüngste Vergangenheit: Voraussetzungen für eine Verkürzung nach 3 oder 5 Jahren

Ein Blick in die Vergangenheit des Insolvenzverfahrens sowie die nähere Auseinandersetzung mit dem bis Oktober 2020 geltenden Insolvenzrecht verdeutlichen, weshalb die grundsätzliche Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre einen sensationellen Meilenstein in der Erleichterung der Restschuldbefreiung bedeutet:

Seit der Einführung der Insolvenzordnung (=InsO) als Grundlage für das Insolvenzrecht im Jahre 1999, ist die beim Statistischen Bundesamt verzeichnete Zahl der beantragten Insolvenzen stetig gestiegen. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die damals revolutionären Neuregelungen im Insolvenzrecht Verbrauchern erstmalig die Möglichkeit boten, eine Restschuldbefreiung zu beantragen und die Privatinsolvenz somit völlig schuldenfrei zu beenden. Die Idee eines wirtschaftlichen Neustarts rückte somit vermehrt in den Fokus der Bestrebungen zum Thema Insolvenz.

Dieser Trend sollte auch Jahre später mit den am 1. Juli 2014 eingeführten und Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens fortgeführt werden. Seitdem bestand für insolvente Schuldnerinnen und Schuldner die Möglichkeit – bei gegebenen Voraussetzungen – das Insolvenzverfahren bereits nach 3 oder 5 Jahren zu beenden. Demnach konnte eine Privat- oder Regelinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt werden, sofern die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner 35 % der Schulden und die bei Gericht entstandenen Verfahrenskosten decken konnten. Außerdem mussten Sie einen fristgerechten Antrag auf Verkürzung beim zuständigen Amtsgericht stellen oder diesen von einer Schuldnerberatung stellen lassen. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren war hingegen dann möglich, wenn die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens sichergestellt war. Eine prozentuale Zahlung der Schulden fiel hierbei nicht an. Aber auch in diesem Falle musste durch die Schuldnerinnen bzw. Schuldner oder eine beauftragte Schuldnerberatung ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Anlass für die nunmehr rechtswirksame grundsätzliche Verkürzung der Privatinsolvenz- und Regelinsolvenzverfahren sind neben den wirtschaftlichen Strapazen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Hoffnung auf eine erleichterte Entschuldung betroffener Selbständiger auch die von der EU-Richtlinie im Jahre 2019 geforderten Regelungen, welche Deutschland verpflichten, das Insolvenzverfahren bis 2021 entsprechend anzupassen. Ein Teil dieser sogenannten Restrukturierungsrichtlinie sieht die zuvor genannte weitere Verkürzung der Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor. Zunächst wurde im Oktober 2019 eine Regelung angedacht, nach welcher das Verfahren für Insolvenzbeantragende bis zum Juli 2022 monatlich um einen Monat verkürzt werden sollte. Das Insolvenzverfahren würde zu diesem Stichtag grundsätzlich auf 3 Jahre verkürzt werden. Von diesem Plan wich man augenscheinlich ab, was nicht zuletzt auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der unerwarteten Corona-Pandemie zurückzuführen sein wird.

Der schnellere Weg in eine schuldenfreie Zukunft – Vorteile des verkürzten Verfahrens für Schuldnerinnen und Schuldner

Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre eröffnet uns als Schuldnerberatung, aber natürlich vor allem den Schuldnerinnen und Schuldnern neue und weitaus verbesserte Möglichkeiten mit Hinblick auf die Inanspruchnahme der gerichtlichen Schuldenbereinigung, indem sowohl das Privatinsolvenz- als auch das Regelinsolvenzverfahren ohne zusätzlich anfallende Kosten um die Hälfte der Zeit verkürzt werden. Dadurch wird Betroffenen schneller und unkomplizierter aus ihrer finanziellen Notsituation geholfen: Ein wirtschaftlicher Neustart in ein schuldenbefreites Leben wird dadurch für viele Menschen greifbarer.

Außerdem wird den Schuldnerinnen und Schuldnern auf diese Weise zumindest anteilig die nicht zu unterschätzende Angst vor dem Insolvenzverfahren genommen. Diese Angst erfahren wir als Schuldnerberatung beinahe täglich und empfinden sie als sehr stark ausgeprägt. Ein Zustand, der viele Betroffene davon abhält, den Kontakt zu einer Schuldnerberatung herzustellen und sich die angebrachte Unterstützung einzuholen. Dieser Zustand aber verspricht sich durch die Verkürzung des Insolvenzverfahrens zu ändern: Die Hemmschwelle, sich mit den eigenen finanziellen Problemen auseinanderzusetzen, sinkt, wenn Lösungsansätze realisierbarer und weniger furchteinflößend erscheinen.

Gleichwohl sieht die Gesetzesänderung selbstverständlich auch Änderungen vor, welche die aktuell geltenden Regelungen verschärfen. Mit der bereits erwähnten Verlängerung der Sperrfrist für eine erneute Erteilung der Restschuldbefreiung von bisher 10 auf künftig 11 Jahre soll einer erneuten Überschuldung und damit dem leichtfertigen Riskieren einer erneuten Insolvenz vorgebeugt werden. Ein Kompromiss, welcher sowohl von Gläubigern begrüßt werden sollte, aber indirekt auch den Schuldnerinnen und Schuldnern dient. Schließlich sollte das Wissen um die verlängerte Sperrfrist die Wichtigkeit des wirtschaftlichen Neustarts durch die Insolvenz hervorheben und Betroffene davor mahnend bewahren, erneut in die Schuldenfalle zu tappen.

Letztendlich ist es insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Pandemie unerlässlich, wirtschaftlich gebeutelten Menschen Wege aufzuzeigen und den Schuldnerinnen bzw. Schuldnern durch die Verkürzung der Wohlverhaltensphase zu ermöglichen, sich zügig und vollständig von der anhaltenden Krise zu erholen. Das verkürzte Insolvenzverfahren bietet Betroffenen genau diese Möglichkeit.

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Unsere Aufgabe als Schuldnerberatung ist es, Schuldnerinnen und Schuldnern vollumfängliche Informationen an die Hand zu geben und in Ihrem Namen alle notwendigen Schritte für die Stellung eines Insolvenzantrags gewissenhaft einzuleiten.

Deshalb sind wir von Phoenix Ihr zuverlässiger Ansprechpartner bei sämtlichen Fragen rund um die Verbraucher- oder Regelinsolvenz – so auch beim Thema Verkürzung der Restschuldbefreiung. Gerne unterstützen wir Ihren Weg in die Schuldenfreiheit und bereiten Ihren Insolvenzantrag für das verkürzte Verfahren auf 3 Jahre so schnell und sorgfältig wie möglich für Sie vor.

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