Altersarmut ist kein neues Phänomen: Deutschlandweit ist etwa ein Viertel der über 80-Jährigen von Armut betroffen. Kommt es zu einer Überschuldung, gibt es häufig keine Aussicht auf Besserung, da die Rente meist nur knapp zum Leben reicht. Die Privatinsolvenz kann daher eine Lösung für Rentner darstellen, die Schulden abzubauen. Wie ein Privatinsolvenzverfahren im Rentenalter abläuft und was es zu beachten gibt, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag unseres Ratgebers.
Privatinsolvenz – Was ist das?
Die Privatinsolvenz, offiziell Verbraucherinsolvenz, bietet überschuldeten Menschen die Möglichkeit, ihre Schulden innerhalb von drei Jahren abzubauen. Hierzu müssen nicht alle Forderungen beglichen werden. Der Betroffene wird verpflichtet, seine Vermögens- und Einkommenswerte offenzulegen. Diese werden bis auf den sogenannten Pfändungsfreibetrag eingezogen und zur Tilgung der Schulden unter den Gläubigern aufgeteilt. Der Freibetrag liegt bei 1.409,99 € (Stand 2023). Jegliche Einnahmen, die über dieser Grenze liegen, können gepfändet werden.
Das Insolvenzverfahren schließt mit der sogenannten Restschuldbefreiung ab, das heißt, nach Ablauf der drei Jahre, in denen sich die verschuldete Person vorbildlich verhalten und die offenen Beträge nach Möglichkeit zumindest anteilig zurückgezahlt hat, wird ihr der Rest der offenen Forderungen erlassen. Der Betroffene wird somit davor bewahrt, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Das Insolvenzverfahren dient laut Insolvenzordnung (InsO) dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen und den Schuldner von seinen Restschulden zu befreien.
Sonderregelungen für Rentner
Für überschuldete Personen, die keine Rente beziehen, gilt während des Insolvenzverfahrens die Arbeitspflicht. Um die Forderungen zu begleichen, muss schließlich Einkommen generiert werden, welches dann anteilig zur Tilgung genutzt wird.
Wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht wurde, entfällt diese Pflicht: Rentner müssen keine Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden nachweisen. Dies gilt ebenso für Personen, die aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht erwerbsfähig sind und daher schon Rente beziehen. Der Empfang der Rente steht hierbei dem Bezug von Arbeitsentgelt gleich. Nur Einnahmen, die über dem Pfändungsfreibetrag liegen, werden gepfändet.
Wie kommt es zur Überschuldung während der Rente?
In den letzten Jahren ist ein Anstieg von Insolvenzverfahren bei Privatpersonen im Rentenalter zu verzeichnen. Im Gegensatz zur Überschuldung von jungen Leuten, sind unbedachte Kreditkarteneinkäufe selten der Grund für die Zahlungsunfähigkeit. Pensionäre leiden eher unter steigenden Lebenshaltungskosten: Ständige Erhöhungen der Ausgaben für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser können dafür ebenso ein Anlass sein wie Mietpreiserhöhungen. Hinzu kommen die im Alter typischen gesundheitlichen Probleme, die teilweise Krankenhausaufenthalte und teure Medikamente erfordern. Die Rentenzahlungen werden nicht an diese steigenden Ausgaben angepasst und reichen den Betroffenen daher häufig nicht mehr aus, um alle Kosten zu decken. Überschuldungen sind daher in manchen Fällen unvermeidlich.
Wie läuft ein Privatinsolvenzverfahren bei Rentnern ab?
Wenn ein oder mehrere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankündigen, wie etwa eine Kontopfändung, oder Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden, ist es höchste Zeit, sich mit einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung in Verbindung zu setzen. Diese beraten Sie bei den verschiedenen Phasen, die vor und während des Verfahrens durchlaufen werden müssen.
1. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss laut § 305 Abs. 1 Nr. 1 des Insolvenzrechts eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern angestrebt werden. Mit professioneller Unterstützung in Form eines Rechtsanwalts oder einer Schuldnerberatung wird eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verschuldeten Person durchgeführt und darauf basierend ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt. Hierbei wird den Gläubigern eine Tilgung der Schulden durch Ratenzahlung angeboten, meist müssen sie aber auch auf einen Teil der Forderungen verzichten. Wenn sie dem Schuldenbereinigungsplan nicht einstimmig zustimmen, gilt das außergerichtliche Verfahren als gescheitert.
2. Insolvenz anmelden und Restschuldbefreiung beantragen
Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, sodass im Anschluss die Insolvenz angemeldet werden kann. Im Zuge dessen ist auch der Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Die Kosten, die für das gerichtliche Verfahren anfallen, trägt in der Regel der Schuldner. Sie werden zu den übrigen Schulden addiert und sollen im Zuge des Verfahrens abbezahlt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Betroffene während der drei Jahre genügend Einkünfte erhalten hat.
3. Wohlverhaltensphase
In den drei Jahren des Verfahrens ist die insolvente Person verpflichtet, den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter (früher: Treuhänder) abzugeben. Dieser ist für die Aufteilung und Auszahlung an die Gläubiger zuständig. Der insolvente Rentner lebt somit von dem Teil seiner Rente, die unter der Pfändungsfreigrenze von 1.410 € im Monat liegt. Im Gegensatz zu arbeitspflichtigen Personen, haben Rentner keine Obliegenheit zu arbeiten, die Renteneinkünfte werden als Einkommen gewertet. Die Verpflichtungen für Personen im Rentenalter in der Wohlverhaltensphase beschränken sich somit darauf, alle unerwarteten Einnahmen, wie beispielsweise Erbschaften oder Lottogewinne offenzulegen und den Insolvenzverwalter über Änderungen wie einen Umzug zu informieren.
4. Restschuldbefreiung
Drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht über die sogenannte Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO), welche besagt, dass dem Betroffenen alle noch offenen Forderungen erlassen werden. Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 1. Oktober 2020 gibt es keine Mindestquote mehr, die bezahlt sein muss, um einen Erlass gewährt zu bekommen. Auch die Verfahrenskosten müssen nicht vollständig beglichen sein. Das Verfahren ist zudem auf drei Jahre begrenzt.
Was kann gepfändet werden?
Altersrente, Pensionen und Betriebsrente werden im Zuge der Verbraucherinsolvenz als Einkommen gewertet und sind damit pfändbar. Jedoch wird nur der Teil, der nach Abzug des Pfändungsfreibetrages von 1.409,99 € noch übrig bleibt, beschlagnahmt. Der Betrag kann erhöht werden, wenn Unterhaltspflichten zum Beispiel an Kinder, Enkelkinder oder Ehepartner bestehen. Zudem gibt es die Möglichkeit, zum Beispiel im Fall einer Schwerbehinderung, einen Mehraufwand geltend zu machen. Einen Sonderfall stellen Hinterbliebenenrenten und private Altersvorsorgen dar, die in der Regel nicht pfändbar sind. Die genauen pfändbaren Beträge können der aktuellen Pfändungstabelle entnommen werden.
Was sollten Senioren beachten?
Wenn Sie als Rentner in Überschuldung geraten sind, sollten Sie die Vor- und Nachteile eines Privatinsolvenzverfahrens mit Ihrem Anwalt oder einer Schuldner- und Insolvenzberatung abwägen.
Eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erspart Ihnen die Verfahrenskosten und den Eintrag in die Schufa. Kommen Sie den vereinbarten Ratenzahlungen jedoch nicht nach, können die Kreditoren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Die Insolvenz schützt Sie vor derartigen Unannehmlichkeiten und garantiert bei Einhaltung der Auflagen eine Erlassung der Restschulden. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob Sie Einkünfte haben. Das Verfahren ist somit auch für überschuldete Rentner ohne pfändbares Einkommen eine Option.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie das gesetzlich festgelegte Rentenalter noch nicht erreicht haben und sich im Vorruhestand befinden. In diesem Fall gilt die Arbeitspflicht für Sie und Sie sind verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie sich um Arbeit und Lohn bemühen.
Bei (drohender) Überschuldung sollten Sie möglichst schnell die professionelle Hilfe einer Schuldner- und Insolvenzberatung in Anspruch nehmen. Phoenix Schuldenfrei berät Sie von Anfang an und hilft Ihnen, die Schulden hinter sich zu lassen.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange steht der Insolvenzeintrag in der Schufa?
Drei Jahre nach Restschuldbefreiung werden die Einträge in der Schufa gelöscht. In dieser Zeit kann es problematisch werden, neue Verträge abzuschließen.
Ist die Rente pfändbar?
Ja. Die Altersrente wird als Einkommen gewertet und kann somit teilweise gepfändet werden.
Welche Kosten fallen bei dem Insolvenzverfahren an?
Die Kosten für eine private Insolvenz lassen sich nicht pauschal berechnen. Sie setzen sich aus Gerichtskosten, Auslagen und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen, welche variieren können und je nach Insolvenzmasse angepasst werden. Werfen Sie hierzu gerne einen Blick auf unseren Beitrag zur Schlusskostenrechnung bei Insolvenzverfahren.
Was ist mit der privaten Altersvorsorge?
Private Lebens- und Rentenversicherungen sind in begrenztem Umfang vor einer Pfändung geschützt, allerdings nicht vollständig. Übersteigt die Summe der Einkünfte des Rentners (Altersrente, private Altersvorsorge, zusätzliche Leistungen wie Hinterbliebenenrente etc.) die Pfändungsfreigrenze, können auch diese anteilig eingezogen werden.