Geraten Privatperson in finanzielle Schieflage und können ihren Zahlungsaufforderungen nicht mehr nachkommen, kann eine Insolvenz sinnvoll sein. Dieses stellt für Schuldner eine Möglichkeit dar, den Schuldenberg hinter sich zu lassen und nach Erteilung der Restschuldbefreiung in ein schuldenfreies Leben zu starten. Jedoch ist dieser Schritt auch mit Verfahrenskosten verbunden, die vor Antragsstellung stets berücksichtigt werden müssen. Wir von Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung klären Sie auf!
Welche Kosten fallen während eines Insolvenzverfahrens an?
Ganz gleich ob Privatinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz – mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstehen in diesem Zuge immer Insolvenzkosten. Diese setzen sich aus Gerichtskosten, Auslagen und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Weiterhin kann eine Vergütung für die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschusses anfallen (bei einer Unternehmensinsolvenz). Die Kosten für die Insolvenz trägt für gewöhnlich der Schuldner selbst und sind nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung abgegolten. Dennoch sollten Betroffene aufgrund der Insolvenzkosten nicht davor zurückschrecken, diesen Schritt zu gehen, da diese Kosten nur einen Bruchteil der Gesamtschulden darstellen.
Wie hoch sind die Insolvenzkosten?
Die gesamten Kosten für ein Insolvenzverfahren lassen sich nicht auf Anhieb vollständig prognostizieren, da die Dauer des Verfahrens hierbei eine Rolle spielt und es nicht eindeutig ist, welches pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners vorliegen wird. Deshalb lässt sich zu Beginn nur ein Annäherungswert ermitteln. Je nachdem, ob es sich um ein massehaltiges oder masseloses Insolvenzverfahren handelt, ändert sich auch die Kostenlast für den Betroffenen.
Vergütung des Insolvenzverwalters
Die Insolvenzverwalterkosten richten sich nach der Insolvenzmasse des Schuldners. Handelt es sich also um ein massehaltiges Verfahren, kann dieser Regelsätze fordern. Ausschlaggebend hierfür ist der Wert der ermittelten Masse. Diese setzt sich aus dem gesamten pfändbaren Vermögen und Einkünften zusammen, dass bei Verfahrenseröffnung dem Schuldner zur Verfügung steht und auch jenes, welches während des Verfahrens hinzukommt. Unpfändbare Gegenstände zählen nach § 36 InsO nicht zur Masse. Die Kostenregelungen sind in der Insolvenzverordnung (InsO) und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festgehalten.
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Höhe der ermittelten Masse. Bei einer Insolvenzmasse bis zu 25.000 € erhält dieser einen Regelsatz von 40 Prozent der Masse, ab 25.000 Euro sind es 25 Prozent.
In masselosen Insolvenzverfahren richtet sich die Vergütung nicht nach der Insolvenzmasse, sodass dieser nur eine Mindestgebühr verlangen kann, die wiederum gesetzlich geregelt ist. Die Mindestvergütung beträgt in der Regel 1.000 Euro. Wird der Insolvenzantrag durch eine geeignete Person oder Stelle erstellt, kann die Mindestvergütung nochmals reduziert werden (800 €).
Überdies können Insolvenzverwalter einen Erhöhungsbetrag geltend machen, wenn mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Neben diesen Gebühren kann er weiterhin Auslagen verlangen. Diese werden in der Regel in Form eines Pauschalsatzes geltend gemacht (beispielsweise im 1. Jahr: 15 Prozent der Regelvergütung).
Gerichtskosten
Weiterhin fallen für die Verbraucherinsolvenz Gerichtskosten an, die sich aus den gerichtlichen Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Die Höhe der Gebühr hängt dabei von der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ab (§ 58 Abs. 1 des GKG). Die Gebühren bemessen sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 GKG), welche anhand der Gebührentabelle nach GKG ermittelt werden. Weitere Kosten wie die gerichtlichen Auslagen setzen sich aus den tatsächlichen Aufwendungen zusammen, die dem Gericht für die Tätigkeiten angefallen sind.
Handelt es sich um ein masseloses Verfahren, richten sich die Gerichtsgebühren nach dem geringsten Streitwert der Gebührentabelle. Je nach Verfahrensabschnitt werden verschiedene Gebühren erhoben. So wird für die Eröffnung des Verfahrens eine 0,5-Gebühr angesetzt (Hälfte des Wertes in der Gebührentabelle). Für das Insolvenzverfahren fällt eine 2,5-Gebühr an.
Zusätzlich fallen neben den Gebühren Auslagen an (z. B. für Kopien oder öffentliche Bekanntmachung). Diese richten sich nach dem Kostenverzeichnis (Nr. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG).
Wer trägt die Kosten für die Insolvenz?
Meldet der Schuldner die Insolvenz an, muss er die Kosten selber tragen. Hierbei wird auf die Insolvenzmasse zurückgegriffen. Die Deckung der Verfahrenskosten ist in § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und stellt eine wichtige Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung dar. Da die Deckung der Kosten Vorrang hat, werden diese Kosten, sobald genügend Masse durch den Insolvenzverwalter eingenommen wurde, gedeckt. Dies passiert, bevor die Gläubiger ihre Quote erhalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies häufig, dass die Gläubiger geringere Auszahlungen erhalten. Die vorrangige Deckung der Verfahrenskosten schmälert somit die angemeldeten Forderungen, wodurch die Gläubiger indirekt an den Gerichtskosten beteiligt sind.
Wird der Insolvenzantrag vom Gläubiger gestellt, muss dieser in der Regel die Gebühren für das Eröffnungsverfahren tragen (0,5-Gebühr).
Zahlung der Gerichtskosten
Ist es dem Insolvenzschuldner nicht möglich, die Gerichtskosten zu decken, weist das zuständige Gericht den Antrag für das Verfahren in der Regel ab. An dieser Stelle hat die Bezahlung dieser Kosten gegenüber der Tilgung der Schulden bei den Gläubigern Priorität.
Nach einem solchen Beschluss können Betroffene einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten einreichen, um dennoch die Möglichkeit auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erhalten.
Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner
Natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beantragen, wenn sie die Kosten für die Insolvenz nicht tragen können bzw. die Masse hierfür nicht ausreicht. Hierdurch werden dem Schuldner die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, das heißt, die Fälligkeit der Zahlung erfolgt erst nach dem Verfahrensende (§ 4a Abs. 1 InsO).
Betroffene müssen für diesen Antrag ein gesondertes Formular ausfüllen, welches sie beim zuständigen Insolvenzgericht erhalten. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Insolvenz auch ohne den erforderlichen Kostenvorschuss – die erste Zahlung der Gerichtskosten erfolgt erst nach der Restschuldbefreiung. Ist der Insolvenzschuldner nach der Restschuldbefreiung weiterhin nicht in der Lage, die Ratenzahlung der Verfahrensgebühren aufzunehmen, kann eine weitere Ratenzahlung vereinbart werden (max. 48 Monatsraten). Die Höhe der Ratenzahlung richtet sich dabei nach dem Einkommen des Betroffenen. Liegt der Schuldner unter der Einkommensgrenze, wird die Höhe der Rate auf 0,00 € festgelegt. Vier Jahre nach der Restschuldbefreiung kann die Erhöhung der Ratenzahlung nicht mehr angepasst werden, sodass in vielen Fällen der Staat bei mittellosen Insolvenzschuldnern endgültig für die Kosten aufkommt.
Persönliche und wirtschaftlichen Veränderungen müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden, um die Ratenzahlung anzupassen. Bei Missachtung der Mitteilungspflicht kann der Aufschub aufgehoben werden und der Betroffene muss die Gerichtskosten restlos an einem Stück zahlen.
Fazit
Wie viele Kosten für eine Insolvenz insgesamt anfallen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies variiert von Fall zu Fall. Bei Verfahren mit niedriger Insolvenzmasse kann in etwa mit Kosten von 1.700 bis 2.500 Euro gerechnet werden.
Sie befinden sich in finanzieller Schieflage und haben den Überblick über Ihre Finanzen verloren? Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung hilft Ihnen! Als kompetenter Ansprechpartner mit jahrelanger Erfahrung stellen wir für Sie einen Insolvenzplan auf und gehen gemeinsam mit Ihnen den Weg in eine schuldenfreie Zukunft. Bei Fragen rund um die Privatinsolvenz oder Unternehmensinsolvenz stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlerngespräch.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Gerichtskosten bei einem Insolvenzverfahren?
Die Kosten für die Insolvenz müssen vom Schuldner selbst getragen werden, sie sind Teil der Insolvenzmasse. Das Verfahren ist trotzdem in vielen Fällen lohnenswert, da die Insolvenzkosten meist nur einen kleinen Prozentsatz der eigentlichen Schulden ausmachen.
Wie berechnen sich die Insolvenzkosten?
Die Gerichtskosten, Auslagen und die Entlohnung des Insolvenzverwalters bilden die Insolvenzkosten.
Was passiert nach der Schlussverteilung?
Nach drei Jahren ist das Verfahren beendet. Wenn sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase an die Auflagen gehalten hat, kann er nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei von vorn beginnen.