Durch eine Bürgschaft geht ein Bürge einen einseitig verpflichtenden Vertrag ein, der es vorsieht, für die Verbindlichkeit eines Hauptschuldners gegenüber eines Gläubigers einzustehen, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist (siehe § 765 ff. BGB). Der Gläubiger kann beispielsweise ein Kreditinstitut sein und ein Hauptschuldner ein Kreditnehmer. Im Falle einer Nichtzahlung kann der Begünstigte jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bürgen erheben. In diesem Zusammenhang wird auch von der sogenannten Personalsicherheit beziehungsweise Sachsicherheit gesprochen.

Verschiedene Arten einer Bürgschaft

Es gibt verschiedene Formen einer Bürgschaft mit unterschiedlichen Konditionen:

  • Befristete Bürgschaft oder Zweitbürgschaft: Nach § 777 BGB erlischt die Haftung des Bürgen nach einer im Vertrag festgehaltenen Frist.
  • Nachbürgschaft: Kann der Hauptbürge die Zahlungen nicht mehr leisten, haftet der sogenannte Nachbürge.
  • Rückbürgschaft: Ein Bürge kann sich durch einen Rückbürgen absichern. Diese Absicherung tritt nach Erfüllung der Hauptschuld durch den Hauptbürgen ein und garantiert diesem einen Rückgriffsanspruch.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Im Vertrag wird ein Maximalbetrag festgehalten, nach dessen Überschreitung der Bürge nicht mehr haftet.

Weitere essenzielle Bereiche für die Anwendung von Bürgschaften und die Forderung von Sicherheiten sind

  • Mietbürgschaften zur Absicherung gegen Mietausfälle und Schäden
  • Zollbürgschaften zur Gewährleistung etwaiger Einfuhrabgaben
  • Anzahlungsbürgschaften zur Absicherung von Anzahlungen im Falle eines Verlusts
  • Prozessbürgschaften zur Sicherheit während komplexer Gerichtsprozesse
  • Rekultivierungsbürgschaften zur Garantie von bergbaulich genutzten Flächen
  • Bietungsbürgschaften zur Gewährleistung eingehaltener Angebotskonditionen bei künftiger Auftragserteilung
  • Vertragserfüllungsbürgschaften zur Sicherstellung vertragsgemäßer Gewährleistung sowie Ausführung
  • Ausführungsbürgschaften zur Gewährleistung von eingehaltenen Ausführungsverpflichtungen im Baugewerbe
  • Gewährleistungsbürgschaften zur Sicherstellung von Gewährleistungsansprüchen
  • Rückbaubürgschaften zur Garantie eines Rückbaus von Solar- und Windkraftanlagen nach Betriebseinstellung
  • Bauhandwerkersicherungsbürgschaften zur Absicherung von Werklohnansprüchen und Vorausleistungsverpflichtungen aus Werkverträgen

Umfang einer Bürgschaft

Umfang sowie Bestand von Bürgschaften sind gemäß § 767 I BGB untrennbar mit der Hauptschuld verbunden. Bei (plötzlichem) Nichtbestehen der sicherzustellenden Forderung entfällt die Haftung gegenüber dem Bürgen. Hinsichtlich dieses Prozesses wird von der sogenannten Akzessorietät gesprochen. Bei erhöhter Hauptschuld durch Verschulden oder Verzug durch den Hauptschuldner muss der Bürge allerdings haften. Ein Bürge kann die Gläubigerbefriedigung so lange verweigern, bis eine Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger stattgefunden hat (§ 768 BGB). Dieses Recht wird auch Einrede der Vorausklage genannt und bei Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten ausgeschlossen. Die Bürgschaft geht mit sofortiger Wirkung in eine selbstschuldnerische Bürgschaft (siehe § 773 BGB) über, die eintritt, sobald der Schuldner seine Verpflichtungen nicht einhält. Eine Ausfallbürgschaft kommt dann zustande, wenn der Bürge lediglich für den Ausfall der Forderung infolge einer Zwangsvollstreckung bürgt. Die Haftung eines Bürgen erstreckt sich über das gesamte persönliche Vermögen. Als Gesamtschuldner werden alle Mitbürgen bezeichnet.

Gegenstand und Verhältnis einer Bürgschaft

Im Vertrag wird entweder eine Leistung oder eine Lieferung zum Gegenstand gemacht. Die Absicherung hinsichtlich vertragsgemäßer Leistungserbringung oder Lieferung erfolgt durch einen Avalkredit (Bank ist Bürge) oder eine Kautionsversicherung (Versicherungsunternehmen ist Bürge). Das Bürgschaftsverhältnis beschreibt die bestehende Beziehung zwischen Gläubiger und Bürge ab diesem Zeitpunkt. Dieses umfasst eine Inanspruchnahme der Forderung durch den Gläubiger im Falle einer nicht vertragsgemäßen Einhaltung der Verpflichtung des Schuldners. Infolgedessen haftet der Bürge und der Gläubiger erhält seine Entschädigung.

Form einer Bürgschaft

Gemäß § 766 BGB muss eine Bürgschaftserklärung in schriftlicher Form erfolgen. Elektronische Formate, etwa per E-Mail, sind nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt bei Kaufmannsberufen: Während eines Handelsgeschäfts kann die Bürgschaft laut §§ 343, 350 HGB mündlich erfolgen.

Die drei vertraglichen Bestandteile einer Bürgschaft

Die Bestandteile einer Bürgschaft sind rechtlich vorgegeben und untergliedern sich in einen Bürgschaftsvertrag, eine Bürgschaftsurkunde sowie eine Bürgschaftserklärung.

  • Bürgschaftsvertrag: schriftlicher Vertrag zwischen Schuldner, Gläubiger und Bürge, in dem sich der Bürge zur Haftung verpflichtet.
  • Bürgschaftserklärung mit Angaben zum Bürgschaftsverhältnis. Ohne sie ist die Bürgschaft nicht gültig.
  • Bürgschaftsurkunde zum Erhalt von Sicherheitseinbehalten. Diese wird einem Gläubiger ausgehändigt und erst zurückgegeben, wenn die Ansprüche geltend gemacht wurden oder nach Ablauf gesetzter Fristen.

Vertragliche Angaben innerhalb einer Bürgschaft

Die vorgegebenen Angaben innerhalb von Bürgschaften unterscheiden sich hinsichtlich Bürgschaftsformen und Bürgschaftsarten. Wesentliche Informationen müssen jedoch in jeder Bürgschaftserklärung enthalten sein:

  • Name sowie Anschrift beider Vertragsparteien (Schuldner und Gläubiger)
  • Unterschriften beider Parteien
  • Vertragsdatum
  • rechtliche Besonderheiten
  • geltendes Recht der BRD
  • Form sowie Art der Bürgschaft