Befindet sich ein Unternehmen in einem finanziellen Engpass, kann es zu einer Insolvenz kommen. Damit die Arbeitnehmer nicht leer ausgehen, gibt es die Möglichkeit, Insolvenzgeld anstelle des Gehalts zu erhalten. Doch wie genau funktioniert die Ersatzzahlung und wer hat Anspruch darauf? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Was ist Insolvenzgeld?

Für eine Unternehmensinsolvenz gibt es zahlreiche mögliche Ursachen: Fehlinvestitionen, Fehlkalkulationen oder Wirtschaftskrisen führen manche Betriebe in die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall können häufig die Mitarbeiter nicht mehr entlohnt werden. Um die Zahlungslücke zu schließen, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Insolvenzgeld (auch: Insolvenzausfallgeld) zu beantragen. Bei Insolvenzgeld handelt es sich um eine einmalige Zahlung, welche rückwirkend für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt wird. Es entspricht in der Regel dem vollen Nettoeinkommen von drei Monaten des Arbeitnehmers, kann jedoch auch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Überstunden oder Provisionen ausgeweitet werden. Es gibt allerdings eine Obergrenze für Insolvenzausfallgeld, welche je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben Arbeitnehmer, dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Da es sich um eine Ersatzleistung für das reguläre Gehalt handelt, kann Insolvenzgeld nur genehmigt werden, wenn dieses tatsächlich nicht ausgezahlt wurde. Zusätzlich zur offenen Lohnforderung muss ein Insolvenzereignis stattgefunden haben.
Insolvenzereignisse nach § 165 SGB III umfassen:

‌1) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren gilt als eröffnet, wenn ein Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vorliegt.

‌2) Ablehnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Insolvenzmasse.

‌3) Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit.

Ist eines dieser Ereignisse eingetreten und der Arbeitgeber hat Lohnzahlungen versäumt, können Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld erheben. Auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten und Rentner können Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Juristische Personen und sogenannte “Dritte” haben in bestimmten Fällen ebenfalls die Möglichkeit, eine Ersatzzahlung zu erhalten, falls Unterhaltsansprüche bestehen oder eine Pfändung im Gange ist.

So beantragen Sie Insolvenzausfallgeld

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses gestellt werden, danach verfällt der Anspruch. Die Beantragung kann online oder postalisch bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Sie muss die folgenden Dokumente enthalten:

  • Insolvenzbescheinigung (ausgestellt vom Arbeitgeber oder dem zuständigen Insolvenzverwalter)
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Die letzten drei Verdienstabrechnungen
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
  • Ggf. Kündigungsschreiben

Auch im Falle einer Kündigung vor dem Insolvenzereignis können Ansprüche auf Insolvenzgeld bestehen.

Vorschuss auf Insolvenzausfallgeld

Es ist möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu erhalten, wenn noch kein Insolvenzereignis eingetreten ist. Hierbei müssen Sie jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass offene Lohnforderungen bestehen und angeben, für welchen Zeitraum diese fällig waren. Die Voraussetzungen für die Auszahlung eines Vorschusses im Überblick:

  • Die notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt.
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist beantragt.
  • Das Arbeitsverhältnis ist beendet (tatsächlich und rechtlich)
  • Unterlagen über die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, für welchen Zeitraum offenen Lohnforderungen bestehen, liegen vor.

Eine Vorschusszahlung ist nicht möglich, wenn

  • die Frage der Arbeitnehmereigenschaft noch nicht geklärt ist.
  • das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und noch kein Insolvenzereignis vorliegt.
  • zeitgleich Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) beantragt wurden.
  • neue Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus einer neuen, mehr als geringfügigen Beschäftigung bestehen.
  • der Arbeitsentgeltanspruch (z.B. aufgrund einer Abtretung) einem Dritten zusteht.

Ihre Firma hat Insolvenz angemeldet? So gehen Sie vor

Wie geht es weiter, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist? Für die Beantragung von Insolvenzgeld brauchen Sie in der Regel keine juristische Unterstützung. Sind Sie jedoch von längeren Lohnausfällen betroffen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Falls Sie wegen der Insolvenz eine Kündigung in Betracht ziehen oder bereits einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, sollten Sie sich ebenfalls um juristischen Beistand kümmern, da Sie unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung haben. Ihr Arbeitgeber darf Sie übrigens nicht allein wegen der Insolvenz kündigen, da sie rechtlich keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt. Eine unzulässige Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage abgewendet werden.

Häufig gestellte Fragen

Woher kommt das Insolvenzgeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Insolvenzausfallgeld und bei Bedarf auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers.

Muss Insolvenzgeld versteuert werden?

Das Insolvenzgeld ist von der Steuer befreit, muss aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt?

Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die bis zu drei Netto-Monatsgehälter beinhaltet. Um Anspruch auf volles Insolvenzgeld zu haben, muss eine offene Lohnforderung für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis gegeben sein.