Als Bankrott gilt umgangssprachlich jemand, der überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Laut Wirtschaftsstrafrecht liegt jedoch ein Strafbestand vor: Es handelt sich hierbei um die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens, die zur Insolvenz führt oder während des Insolvenzverfahrens getätigt wird.

Bankrott als Straftat

Eine verschuldete Person hat die Pflicht, die geforderten Beträge an den oder die Gläubiger zurückzuzahlen. Wenn das verbleibende Kapital des Schuldners dafür nicht ausreicht, wird dies als Überschuldung bezeichnet. Wird keine außergerichtliche Einigung gefunden, hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Forderungen durch Pfändung zu erhalten. Der Schuldner hat nun mehrere Möglichkeiten, er kann versuchen, die Pfändung zu stoppen und eine Ratenzahlung anbieten, oder Insolvenz anmelden. In jedem Fall muss er weiterhin die Schulden abbezahlen und hat daher nach dem Strafrecht die Pflicht, sich an gewisse Regeln zu halten. Beispielsweise das “Beiseiteschaffen” von Besitz, der zur Tilgung der Schulden verwendet werden könnte, ist illegal und kann bestraft werden.

Die Strafbarkeit des Bankrotts soll die Insolvenzmasse des Schuldners vor böswilligen oder unwirtschaftlichen Eingriffen schützen. Die Insolvenzmasse beschreibt das Vermögen, das der Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehat und währenddessen erlangt. Zu diesem gehört sein gesamter pfändbarer Besitz: Kapital in Form von Geld, Sachgegenständen und Immobilien. Diese werden von einem Insolvenzverwalter gesichtet und anschließend unter den Gläubigern verteilt, um die Schulden zu tilgen. Versucht der Schuldner, einen Teil dieses Besitzes zu unterschlagen, macht er sich strafbar.

Die Insolvenzstraftat Bankrott § 283 StGB (Strafgesetzbuch) beinhaltet im Zusammenhang mit (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung folgende Handlungen (Bankrotthandlungen):
Der Schuldner (Privatperson oder Unternehmen)

  • verheimlicht Vermögensbestandteile, die zur Insolvenzmasse gehören, schafft sie beiseite oder zerstört sie.
  • initiiert unwirtschaftliche Geschäfte oder Handlungen, die voraussichtlich zu Verlust führen, wie Spekulationsgeschäfte, Differenzgeschäfte, Glücksspiel oder Wetten.
  • erwirbt Waren oder Wertpapiere auf Kredit.
  • versucht, die Vermögensmasse geringer darzustellen, indem er Rechte Dritter vortäuscht oder anerkennt.
  • verletzt seine Pflicht, Handelsbücher ordnungsgemäß zu führen und erschwert oder verhindert somit einen Überblick über seine Vermögenslage.
  • verringert oder verschleiert seinen Vermögensstand auf andere Art und Weise.

Die genannten Verhaltensweisen sind sowohl, wenn der Schuldner sich bereits in der Insolvenz befindet, als auch, wenn sie vorsätzlich durchgeführt werden, um eine Insolvenz herbeizuführen, strafbar. Das Strafmaß beläuft sich je nach Schwere auf eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Letztere kann bis zu 5 Jahren verhängt werden, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Die Strafbarkeit bezieht sich jedoch nur auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten. Wenn der Schuldner in vollem Bewusstsein der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und somit in betrügerischer Absicht handelt, oder die Zustände auf fahrlässige Art und Weise ignoriert, wird er zum Täter und kann strafrechtlich belangt werden.

Bankrott verhindern

Um den Vorwurf des Bankrotts nicht aufkommen zu lassen, sollten Verschuldete sich so früh wie möglich Hilfe bei einer Schuldnerberatung suchen. Diese bietet auch eine Insolvenzberatung an, welche den Betroffenen hilft, Irrtümer zu vermeiden und einen Schuldenplan aufzustellen. Besteht bereits die Anklage Bankrott, sollten Sie definitiv einen Anwalt einschalten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und den Vorwurf somit auf Rechtmäßigkeit prüfen.