Vor allem Selbstständige und Privatversicherte gehören zu den Menschen, die teilweise hohe Schulden bei der Krankenkasse haben. Die Krankenversicherungen können in solchen Fällen die Leistungen deutlich einschränken. Wichtig ist es zu klären, wie mit den Beitragsschulden bei der Krankenkasse weiter verfahren wird, wie sich diese abbauen lassen und welcher Versicherungsschutz überhaupt noch vorliegt.

Wie kann es zu Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse kommen?

Die Krankenversicherung ist in Deutschland grundsätzlich eine Pflichtversicherung. Wer sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, muss sich um die Bezahlung der Beiträge nicht weiter kümmern. Hier ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Krankenkassenbeiträge seiner Arbeitgeber ordnungsgemäß abzuführen. Angestellte geben an, bei welcher Krankenversicherung sie gemeldet sind. Vom Einkommen werden die Beträge direkt abgezogen und an die Versicherung weitergeleitet. Erreichen Angestellte die Versicherungspflichtgrenze und versichern sich privat, müssen sie die Beiträge selbst zahlen.

Gehen Arbeitgeber ihrer Pflicht nicht nach, für die eigenen Angestellten Krankenkassenbeiträge zu zahlen, muss dieser mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Praxis kommt es wiederholt vor, dass Selbstständige die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht zahlen. Oftmals wissen sie nicht, dass sie sich damit strafbar machen.

Selbstständige überweisen die Beträge direkt an die Krankenversicherung. Diese Personengruppe wählt dabei zwischen einer privaten Krankenversicherung sowie einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Werden die Beiträge nicht oder nicht komplett gezahlt, entstehen Verbindlichkeiten.

Wichtig: Empfänger von staatlichen Hilfen sind automatisch krankenversichert. Die Beitragszahlungen werden übernommen. Kommt es nicht zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von staatlichen Hilfen, können auch hier Verbindlichkeiten entstehen.

Was passiert eigentlich, wenn ich den Beitrag nicht zahle?

Verbindlichkeiten bei der Krankenversicherung wirken sich auf den Versicherungsschutz aus. Der Versicherungsgeber kann dem Beitragszahler jedoch nicht kündigen. Ein Anlass zu einer Kündigung besteht nur dann, wenn nachweislich durch den Beitragszahler eine Straftat begangen wurde.

Diese Folgen haben Schulden bei der Krankenkasse:

  • Aussetzung der Leistungen: Die Krankenversicherung übernimmt nur noch unaufschiebbare Leistungen.
  • Mahnungen und Gebühren: Beitragszahler erhalten eine Mahnung. Es fallen Gebühren sowie Zuschläge an. Die Höhe für die Zuschläge liegt bei 1 % in Bezug auf die Beitragsschulden.
  • Vollstreckung: Es kommt zu einer Vollstreckung der Schulden.

Wenn es zu keiner Einigung zwischen der Krankenkasse und dem Beitragszahler kommt, ist die Vollstreckung der letzte Schritt. Wer bei einer privaten Krankenversicherung einen Vertrag hat, der wird durch den Gerichtsvollzieher aufgesucht. Die gesetzlichen Versicherungen arbeiten bei der Vollstreckung mit dem Hauptzollamt zusammen.

Bei Beitragsrückständen von Selbstständigen für ihre Arbeitnehmer stellen Krankenkassen häufig einen sogenannten Fremdantrag. Dieser Insolvenzantrag durch den Gläubiger hat große Folgen für den Schuldner. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann sodann nur verhindert werden, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten kurzfristig vollständig ausgleicht. Wird das Insolvenzverfahren aufgrund eines solchen Fremdantrages eröffnet, erhält der Schuldner auch keine Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens. Im Falle eines Fremdantrages durch die Krankenkasse hat der Schuldner zwei Möglichkeiten:

  1. Einen Eigenantrag mit Restschuldbefreiung stellen oder
  2. Der Schuldner begleicht seine Verbindlichkeiten umgehend vollständig, um ein Insolvenzverfahren zu verhindern.

Zum Arzt trotz Schulden bei der Krankenkasse?

Natürlich haben die Krankenkassen bei ausstehenden Beträgen das Recht, die Leistungen zu kürzen. Die Grundlage für diese Entscheidung bildet § 16 Abs. 3a S. 1 und 2 SGB V. Sobald die Beitragsrückstände zwei Monate oder länger andauern und eine Ratenzahlung nicht erfolgt, werden nur noch nicht aufschiebbare Behandlungen gezahlt.

Dies bedeutet, der Versicherungsnehmer kann nur noch dann eine durch die Krankenkasse getragene Behandlung erhalten, wenn akute Schmerzen oder Erkrankungen vorliegen. Ebenfalls übernommen werden weiterhin die Leistungen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft. Festgelegte Früherkennungsuntersuchungen bei Frauen und Männern gehören auch zu den Basis-Leistungen.

Wichtig: Sobald es eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Verbindlichkeiten sowie eine Ratenzahlung gibt, können auch wieder alle Leistungen in Anspruch genommen werden.

Was ist bei kurzfristigen Engpässen zu tun?

Damit es erst gar nicht zu einer Überschuldung bei der Krankenkasse kommt, sollten Beitragszahler mit den Verantwortlichen in Kontakt treten. Normalerweise sind die Krankenkassen hier gut aufgestellt. Die Berater geben Hinweise dazu, welche Optionen es bei finanziellen Engpässen gibt. Bei sehr kurzfristigen Engpässen, die Sie der Kasse melden, können normalerweise die Beiträge auch auf mehrere Monate verteilt werden. Ratenzahlungen sind hierbei eine Option.

Die Stundung der Beiträge sollte jedoch immer nur als eine der Optionen gesehen werden. Wichtig zu bedenken ist, dass die Beiträge dennoch gezahlt werden müssen und die Beträge nur aufgeschoben sind. Dafür fallen keine teuren Säumniszuschläge an.

Was ist bei langfristigen Engpässen zu tun?

Ursachen für langfristige Engpässe sind in der Regel Überschuldungen. Das heißt, die krankenversicherte Person zahlt monatlich mehr Geld, als es zu Einnahmen kommt. Vielleicht laufen auch Verbindlichkeiten oder andere Schulden, die ebenfalls bedient werden müssen. Gerade Selbstständige haben häufig das Problem, dass von ihnen gestellte Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden.

Zeichnet sich ab, dass die Engpässe einen längeren Zeitraum anhalten werden, ist es gut, sich direkt an eine Schuldner- und Insolvenzberatung zu wenden. Hier wird durch eine professionelle Beratung geprüft, welche Möglichkeiten es gibt, die Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse noch zahlen zu können. Für weitere Fragen rund um das Thema Schulden und Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen kostenlosen und unverbindlichen Termin. Wir von Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung stehen Ihnen beratend zur Seite und prüfen umfassend Ihr Anliegen.

Was ist das Beitragsschuldengesetz?

Das Beitragsschuldengesetz aus dem Jahr 2013 wurde erlassen, um Nichtversicherten den Eintritt in die Krankenversicherung zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass Versicherungsnehmer nicht plötzlich ohne Krankenversicherung durch das Leben geben. Zusätzlich dazu gab es neue Vereinbarungen in Bezug auf die Schulden bei der Krankenkasse. Vor Eintritt des Gesetzes durften Säumniszuschläge in einer Höhe von bis zu 5 % aufgerufen werden. Seit dem 1. August 2013 wurde die Höhe auf einen Betrag von 1 % monatlich gedeckelt. Pro Jahr fallen damit höchstens 12 % Säumniszuschlag an.

Zusätzlich dazu besteht der Anspruch auf einen Notlagentarif bei der privaten Krankenversicherung. Dieser muss auch dann gewährt werden, wenn ein Mahnverfahren erfolglos gelaufen ist.

Greift eine Verjährung?

Informationen zu einer möglichen Verjährung bei Schulden bei der Krankenkasse sind in § 25 SGB IV zu finden. Hier ist vermerkt, dass die Ansprüche nach vier Jahren verjähren. Die Verjährung tritt vier Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres ein, das als erstes Jahr der Schulden gilt.

Eine Verjährung von 30 Jahren gilt dann, wenn der Versicherte wissentlich und mit Eigenverschulden nicht gezahlt hat. Sollte also beispielsweise die Krankenkasse einen Beitrag festgelegt haben, ist dieser bestandskräftig, wenn keine Rechtsmittel durch den Versicherten eingelegt wurden. Versicherte, die der Meinung sind, dass der festgesetzte Beitrag zu hoch ist, sollten sich daher an die Krankenkasse wenden.

Wie sollte bei Schulden bei der Krankenkasse vorgegangen werden?

Bestehen Beitragsschulden bei einer der Krankenkassen, sollten Versicherte direkt in Kontakt mit dem zuständigen Berater treten, um das weitere Vorgehen in Bezug auf die Kosten zu klären. Neben der Klärung offener Fragen ist es wichtig deutlich zu machen, dass der Versicherte zahlen möchte, aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht zahlen kann. Die folgenden Tipps sind eine Hilfe bei den ersten Schritten:

  • Kontakt aufnehmen: Teilen Sie der Krankenkasse mit, dass die Beitragsschulden gezahlt werden sollen, es aber im Moment eine finanzielle Notlage gibt. Die Verantwortlichen haben Möglichkeiten, bei Härtefällen Stundungen und Ratenzahlungen zu vereinbaren.
  • Rückzahlungsvereinbarungen: Es sollten immer feste Rückzahlungsvereinbarungen ausgeführt und abgezeichnet werden. Vorher ist es wichtig, einen Blick auf die eigene finanzielle Situation zu werfen. In welcher Höhe können die Beiträge abgezahlt werden? Wie hoch sind mögliche Zuschläge? Diese Fragen beantwortet die Krankenkasse.
  • Jobcenter: Eine mögliche Anlaufstelle für Geringverdiener und auch für Selbstständige ist das Jobcenter. Wenn die Verbindlichkeiten nachweislich eine unzumutbare Härte für den Versicherungsnehmer bedeuten, kann möglicherweise ein Zuschuss in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Bei einer Stundungsvereinbarung wird durch die Krankenkasse normalerweise ein monatlicher Zinssatz in Höhe von 0,5 % aufgerufen. Berechnet werden sie jeweils auf den nach unten abgerundeten Betrag in Höhe von vollen 50 Euro. Ist also ein Betrag von 1500,00 Euro offen, fallen Zinsen in Höhe von 7,50 Euro an.

Wie sieht es mit einer Neu-Versicherung aus?

Bei der Krankenversicherung handelt es sich in Deutschland um eine Pflichtversicherung. Das heißt, jeder Bürger des Landes muss versichert sein und eine Krankenversicherung vorweisen. Das ist jedoch nur die Theorie. Es gibt noch immer zahlreiche Bürger, die keine Krankenversicherung haben und das nicht wissen oder sich diese einfach nicht leisten können. Besteht kein Versicherungsverhältnis, fallen ebenfalls Beitragskosten an.

Die versäumten Beiträge seit dem Jahr 2007 bei der gesetzlichen Krankenversicherung häufen sich als Verbindlichkeiten an. Bei privaten Krankenversicherungen erfolgt eine Entstehung der Verbindlichkeiten ab 2009. Im Rahmen des Beitragsschuldengesetzes ist ein Erlass möglich. Hierzu sollte Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.

Mit Beginn des Jahres 2014 wurde für Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt, die Nachzahlungen zu reduzieren. Hierfür müssen Versicherungsnehmer eine schriftliche Erklärung abgeben. In der Erklärung ist zu vermerken, dass in den vergangenen Jahren keine Leistungen genutzt wurden, deren Kosten eigentlich die Krankenkassen tragen. Ebenfalls muss in der Erklärung ein Verzicht auf Kostenerstattungen vermerkt werden. In dem Fall reduzieren sich die monatlichen Rückzahlungsbeträge.

Fazit: Schulden bei der Krankenkasse sollten schnell in Angriff genommen werden

Es gibt verschiedene Gründe, warum es zu einer Anhäufung von Schulden bei der Krankenkasse kommen kann. Wichtig für den Versicherungsnehmer ist, dass er auf Mahnungen reagiert und mit der Krankenversicherung schnellstmöglich in Verbindung tritt. Durch Stundungen und Ratenzahlungen lassen sich auch weiterhin alle Leistungen sichern.

Ebenfalls eine große Hilfe ist ein Termin bei der Schuldnerberatung. Hier werden Einkommen und Ausgaben gesichtet und ein Schuldenplan aufgestellt. Benötigen Sie eine Schuldnerberatung? Dann kontaktieren Sie uns noch heute. Wir zeigen Ihnen den Weg aus den Schulden – Ihr Team von Phoenix Schuldner- und Insolvenzberatung!

Häufig gestellte Fragen

Wie entstehen Schulden bei der Krankenkasse?

Bei genereller Überschuldung und / oder Arbeitslosigkeit kann es vorkommen, dass Versicherte ihre Beiträge an die Krankenkasse nicht zahlen. Die monatlichen Forderungen sammeln sich somit an und bilden eine immer höhere Schuldensumme.

Welche Folgen haben unbezahlte Beiträge?

Die Krankenversicherung kann bei unbezahlten Beiträgen Mahngebühren erheben, die Leistungen kürzen und im Extremfall eine Vollstreckung erwirken.

Bin ich bei ausstehenden Beiträgen noch versichert?

Falls Ihre Krankenversicherung von einer Kürzung bzw. Aussetzung der Leistungen Gebrauch macht, sind Sie offiziell noch versichert. Allerdings übernimmt die Kasse dann nur noch unaufschiebbare Leistungen. Routine-Arztbesuche o. Ä. müssen Sie selbst zahlen.